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§ 7 - IMIS-Zuständigkeitsverordnung (IMIS-ZustV)

Artikel 1 V. v. 05.10.2017 BGBl. I S. 3536 (Nr. 67)
Geltung ab 13.10.2017; FNA: 751-24-1 Kernenergie
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§ 7 Aufgaben des Max Rubner-Instituts



(1) Das Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, ist als Leitstelle zur Überwachung der Umweltradioaktivität für die Aufgaben nach § 161 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Strahlenschutzgesetzes für die Bereiche Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzen als Indikatoren und Boden zuständig.

(2) Die Zuständigkeit des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, für den Bereich Lebensmittel umfasst nicht Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalentiere sowie Wasserpflanzen.

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