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Artikel 1 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (53. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Oktober 2017 StVO § 23, § 25, § 30, § 35, § 49, § 52, Anlage 2

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I S. 3532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch die folgenden Absätze 1a und 1b ersetzt:

„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2.
entweder

a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1.
ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2.
den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3.
stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1.
die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2.
die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen."

b)
Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1."

2.
§ 25 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „22.00 Uhr" die Wörter „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten" eingefügt und das Wort „verkehren" durch die Wörter „geführt werden" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:

„3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,

5.
den Transport von lebenden Bienen,".

bbb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 6 und 7.

ccc)
Die neue Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,".

b)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Reformationstag (31. Oktober), jedoch" die Wörter „mit Ausnahme im Jahr 2017" eingefügt.

4.
Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten."

5.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,".

b)
In Nummer 25 werden die Wörter „Nummer 4 Satz 2" durch die Wörter „Nummer 7 Satz 2" ersetzt.

6.
Dem § 52 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) § 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden."

7.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der laufenden Nummer 27 werden in Spalte 3 nach den Wörtern „dieser Verkehrsmittel" die Wörter „einschließlich ihrer Anhänger" eingefügt.

b)
In der laufenden Nummer 30 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist."

c)
In der laufenden Nummer 36 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist."

d)
In der laufenden Nummer 37 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist."

e)
In der laufenden Nummer 38 werden in Spalte 3 folgende Sätze angefügt:

„Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist."

f)
In der laufenden Nummer 39 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Überleitungstafel oder in einer Verschwenkungstafel oder in einer Fahrstreifentafel integriert sein. Dann bezieht sich das Verbot nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den das Verbot angeordnet ist."

g)
In der laufenden Nummer 49 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist."

h)
In der laufenden Nummer 52 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung angefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die Mindestgeschwindigkeit angeordnet ist."

i)
In der laufenden Nummer 56 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel oder Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war."

j)
In der laufenden Nummer 57 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Einengungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit vorher angeordnet worden war."

k)
In der laufenden Nummer 60 wird in Spalte 3 folgende Erläuterung eingefügt:

„Erläuterung

Das Zeichen kann in einer Fahrstreifentafel oder einer Aufweitungstafel integriert sein. Dann bezieht sich das Zeichen nur auf den jeweiligen Fahrstreifen, für den die streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote vorher angeordnet worden waren."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 53. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 53. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756
Artikel 4a eKFVEV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 ...