Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (1. FKrFBAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2017 BGBl. I S. 3565 (Nr. 69); Geltung ab 24.10.2017

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb


Artikel 1 ändert mWv. 24. Oktober 2017 FKrFBAusbV Anlage

Die Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert:

1.
In der laufenden Nummer 9.1 wird in Spalte 3 Buchstabe d wie folgt gefasst:

„d)
betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen".

2.
In der laufenden Nummer 13.2 wird in Spalte 3 Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b)
An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen".



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