Die
Allgemeine Bundesbergverordnung vom
23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden."
- 2.
- In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen" durch die Wörter „Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- 3.
- In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 6" ersetzt.
- 4.
- § 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach
§ 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020."