Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen (GesSchBÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 (Nr. 69); Geltung ab 24.10.2017, abweichend siehe Artikel 6
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Artikel 2 Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung
Artikel 3 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung
Artikel 4 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
Artikel 5 Änderungen weiterer Verordnungen
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Auf Grund

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des § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6, des § 66 Satz 1 Nummer 1 und 2, 4 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), des § 67 Nummer 1, 4, 7 und 8, des § 68 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129, von denen § 66 Satz 3 des Bundesberggesetzes zuletzt durch Artikel 11 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), § 67 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962), § 68 Absatz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 129 zuletzt durch Artikel 303 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und mit § 65 Satz 1 Nummer 4 und 6 und § 66 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe a, b, d und e, Nummer 5, 6, 9 und 10 und Satz 3, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes beruhen und Fragen des Arbeitsschutzes betreffen,

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im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes beruhen, sowie

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im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und mit § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 8, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 127 Absatz 1 und den §§ 128 und 129 des Bundesberggesetzes beruhen und soweit Vorschriften auf § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes beruhen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundesberggesetzes im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer betreffen,

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der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung sowie

-
des § 34 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


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1)
Artikel 1 § 4 dient für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, zusammen mit § 20 der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) der Umsetzung

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von Artikel 8 der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10) und

-
von Artikel 8 der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9).

Artikel 1 §§ 7 bis 13 und Artikel 2 dieser Verordnung dienen für untertägige Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung folgender Richtlinien:

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Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/27/EU (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) geändert worden ist,

-
Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 65 vom 5.3.2014, S. 1) und

-
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23; ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28).

Artikel 5 dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, der Umsetzung folgender Richtlinien:

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Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14),

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Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9),

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Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38) und

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Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13).

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Artikel 1 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 GesBergV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 2, § 3, § 4 (neu), § 5 (neu), § 6 (neu), § 16 (neu), § 17, § 18, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

1.
in Betrieben im Anwendungsbereich des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,

2.
in Betrieben zur Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,

3.
in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie

4.
in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes."

2.
Der Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 2 Eignungsuntersuchungen

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:

1.
Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,

2.
Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,

3.
Personen, die Fördermaschinen bedienen,

4.
Personen, die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,

5.
Personen, die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,

6.
Personen, die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie

7.
Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.

Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.

(2) Bei den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird.

(3) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:

1.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder

2.
außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.

Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich.

§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen

(1) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

(2) Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.

§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

1.
sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,

2.
während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

3.
ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.

(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 5 Durchführung der Untersuchungen

(1) Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen.

(2) Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die

1.
die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen,

2.
über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und

3.
selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben.

Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin" zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.

(3) Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1.
Art und Umfang der Untersuchungen,

2.
Kriterien für die Beurteilung,

3.
Dokumentation der Ergebnisse.

Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen.

(4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

(1) Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 durchführen,

1.
vor Durchführung der Untersuchungen die zu untersuchende Person über die Inhalte, den Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung aufklären,

2.
das Ergebnis der Untersuchungen den Untersuchten mitteilen und

3.
Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der durchgeführten Untersuchungen führen.

Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten Eignungsuntersuchung aufbewahren. Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehenden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten."

3.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

§ 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) Sollen Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge

1.
in einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,

2.
mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder

3.
beseitigt werden müssten.

Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt."

4.
Der bisherige § 5 wird § 8 und in dessen Absatz 2 werden die Wörter „sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/cbm sind" durch die Wörter „sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht" ersetzt.

5.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „2.11 und 2.12" durch die Angabe „2.1 und 2.2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „2.21 bis 2.25 sowie 4" durch die Wörter „4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Im neuen Satz 2 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen" durch das Wort „Eignungsuntersuchungen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt."

6.
Der bisherige § 7 wird § 10 und dessen Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen."

7.
Der bisherige § 8 wird § 11 und dessen Absatz 5 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

9.
Der bisherige § 10 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2" durch die Angabe „§ 9 Absatz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 3 werden im ersten Halbsatz die Wörter „§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2" ersetzt und nach dem Wort „entsprechend" werden die Wörter „; für die Meßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend" gestrichen.

d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4" ersetzt.

10.
Die Abschnitte 4 und 5 werden durch folgenden Abschnitt 4 ersetzt:

„4.
Abschnitt Schlussvorschriften

§ 14 Unterrichtung

Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.

§ 15 Übertragung von Pflichten

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.

§ 16 Behördliche Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

1.
den Grund für die Beantragung der Ausnahme,

2.
die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,

3.
die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie

4.
die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird,

2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird,

3.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,

4.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

5.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird,

4.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder

5.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden.

(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.

(3) Wurde für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft."

11.
Die Anlagen 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen

1.
In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:

1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken

2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken

4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken

2.
Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben.

Eignungsgruppen - Untergruppen Streuung nach
ILO-Klassifikation
1Geeignet-
1.1Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in
pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden
0/0
1.2Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung 0/1
1.3Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen 1/0
2Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
-
2.1Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen
1/1-2/2
2.2Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-
triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden
-
4Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können
 
4.1Frühsilikotiker-
4.2Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen -
4.3Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen
1/1-2/2
4.4Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen
2/3-C
4.5Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen
2/3-C


 
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen

 PersonengruppenFrist
(Jahr(e))
1Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durchführen
 
1.1im untertägigen Steinkohlenbergbau 2
1.2im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau 3
1.3in Klima-Betrieben  
1.3.1wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und
Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben
2
1.3.2wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
Celsius oder
b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
verfahren haben
1
1.4der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 1
2Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit
sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist
ergibt
3
3Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 5 über Tage ausführen
3
4Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes
unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
3
5Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen 1
6Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine
wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können
unverzüglich
Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5 in der Bescheinigung nach
Anlage 4 zu vermerken.


 
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen

1.
Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:

1.1
Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.

1.2
Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:

a)
plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,

b)
für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,

c)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,

d)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,

e)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,

f)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,

g)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.

Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.

1.3
Untersuchung des Sehvermögens

a)
für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,

b)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,

c)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,

d)
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.

1.4
Untersuchung des Hörvermögens.

1.5
bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.

Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.

2.
Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen

1 Angaben zu der untersuchten Person

1.1
Name und Vorname

1.2
Geburtstag

1.3
Anschrift

1.4
Betrieb

1.5
Tätigkeit

2 Weitere Angaben

2.1
Erst-/Nachuntersuchung

2.2
Untersuchungsdatum

2.3
Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)

4 Einsatzbeschränkungen

 
(zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2)

5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften

6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1)."

12.
Die Anlage 5 wird aufgehoben.

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Artikel 2 Weitere Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2019 GesBergV § 13, § 17, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 10

Die Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube

Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden."

2.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" gestrichen.

bb)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 12 Absatz 1 Satz 3" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2," gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 2 Satz 1" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „oder § 10 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 13 Absatz 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 13 Satz 2" ersetzt.

3.
Anlage 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 und 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2," gestrichen.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „und § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

c)
In der Tabelle Nummer 4 werden die Wörter „und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau" gestrichen.

4.
In Anlage 4 Nummer 4 werden in der Klammer am Ende nach der Angabe „§ 9 Absatz 2" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.

5.
Die Anlage 10 wird aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 EinwirkungsBergV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553, 1558), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Einwirkungsbereichs" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 4 und 5" durch die Angabe „§§ 3 und 5" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einwirkungswinkel ist:

1.
der Winkel, dessen Scheitelpunkt an den jeweils tiefsten Punkten des Randes eines in § 1 genannten Betriebes liegt, dessen fester Schenkel von einer Waagerechten durch den Scheitelpunkt gebildet wird, dessen freier Schenkel auf dem kürzesten Wege zur Oberfläche ansteigt und diese bei einer Bodensenkung von 10 Zentimetern durchdringen wird,

2.
der Winkel, der bezogen auf eine Bodenhebung von 10 Zentimetern, die von einem in § 1 genannten Betrieb verursacht wurde, vom Unternehmer nach dem Stand der Technik bestimmt wird."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „der freien Schenkel der auf den Nullrand der Bodensenkung bezogenen und dem Stand der Fachwissenschaft entsprechenden Winkel (Grenzwinkel)" werden durch die Wörter „des Nullrandes der Bodensenkung oder der Bodenhebung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Festlegung des Einwirkungsbereichs mit Hilfe des Nullrandes können dem Stand der Technik entsprechende Grenzwinkel herangezogen werden."

2.
Die §§ 3 bis 6 werden durch folgende §§ 3 bis 7 ersetzt:

§ 3 Andere Art der Festlegung des Einwirkungsbereichs

(1) Der Unternehmer hat abweichend von § 2 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs im Einzelfall zu ermitteln, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einwirkungsbereich auf Grund besonderer geologischer oder betrieblicher Gegebenheiten ganz oder teilweise nach einem anderen als dem in der Anlage aufgeführten Einwirkungswinkel zu bestimmen ist,

2.
für den betroffenen Betrieb kein Einwirkungswinkel in der Anlage vorgesehen ist, oder

3.
die Grenze des Einwirkungsbereichs nicht mit Hilfe eines Einwirkungswinkels zu bestimmen ist.

Die Festlegung ist insbesondere durch Messungen, die ein anerkannter Markscheider nach dem Stand der Technik durchzuführen hat, nachzuweisen.

(2) Bei der Ermittlung der Grenze des Einwirkungsbereichs nach Absatz 1 sollen die Vorgaben zum Betrag der Bodensenkung oder Bodenhebung nach § 2 grundsätzlich beachtet werden.

(3) Einen nach Absatz 1 ermittelten Einwirkungsbereich hat der Unternehmer der zuständigen Behörde anzuzeigen; diese prüft den Einwirkungsbereich und gibt ihn dem Unternehmer und öffentlich bekannt.

(4) Abweichend von § 2 und Absatz 1 ist die Grenze des Einwirkungsbereichs nach Auftritt einer Erschütterung von der zuständigen Behörde auf Grund von Ergebnissen seismologischer Messungen und sonstiger Daten, der makroseismischen Intensität und festgestellten Bodenschwinggeschwindigkeit festzulegen. Diese Festlegung kann unter Hinzuziehung der in ihrem Aufgabenbereich berührten Erdbebendienste erfolgen. Es ist dabei davon auszugehen, dass nur bei einer zumindest starken makroseismischen Intensität und entsprechenden Bodenschwinggeschwindigkeiten Einwirkungen vorliegen, nach denen die Grenze des Einwirkungsbereichs bestimmt wird. Es ist auch von der zuständigen Behörde festzustellen, welchem in § 1 genannten Betrieb oder welchen der in § 1 genannten Betriebe der Einwirkungsbereich zuzurechnen ist. Der Einwirkungsbereich ist dem Unternehmer und öffentlich bekanntzugeben.

§ 4 Zeitliche Begrenzung

(1) Die Festlegung des Einwirkungsbereichs gilt von dem Zeitpunkt des Erreichens der nach § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, festgelegten Bodensenkung oder Bodenhebung an. Soweit eine messtechnische Feststellung nicht vorgenommen wird, gilt die Festlegung von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum an. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar oder nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr zu erwarten sind.

(2) Im Fall einer Erschütterung gilt die Festlegung ab dem Zeitpunkt des Auftritts der Erschütterung. Die Festlegung des Einwirkungsbereichs nach § 5 gilt von der Aufnahme der Gewinnung, auch soweit diese im Rahmen einer Aufsuchung erfolgt, oder der Errichtung des Untergrundspeichers mit künstlichem Hohlraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Bodensenkungen oder Bodenhebungen messtechnisch nicht mehr nachweisbar sind.

(3) Im Fall des § 6 gilt der Einwirkungsbereich ab Bekanntgabe.

§ 5 Erweiterter Einwirkungsbereich für besondere Anlagen und Einrichtungen

Können einzelne Anlagen oder Einrichtungen wegen ihrer Bau- oder Betriebsweise oder aus anderen Gründen durch Bodensenkungen oder Bodenhebungen von weniger als 10 Zentimetern beeinträchtigt werden, so hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Einwirkungen eines in § 1 genannten Betriebes sich über den nach § 2 Absatz 1 bis 3 oder § 3 Absatz 1 bis 3 festgelegten Einwirkungsbereich hinaus erstrecken. Der Unternehmer hat die Grenze des erweiterten Einwirkungsbereichs, bis zu dem Einwirkungen zu berücksichtigen sind, mit Hilfe des Nullrandes der Bodensenkung oder Bodenhebung festzulegen. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 6 Erneute Ermittlung des Einwirkungsbereichs

Wenn nach Festsetzung der Grenze eines Einwirkungsbereichs Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Grenze des tatsächlichen Einwirkungsbereichs von der Grenze des festgelegten Einwirkungsbereichs erheblich abweicht,

1.
hat der Unternehmer im Fall des § 3 Absatz 1 die Grenze des Einwirkungsbereichs unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 bis 3 erneut zu ermitteln,

2.
hat die zuständige Behörde im Fall des § 3 Absatz 4 den Einwirkungsbereich unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 4 erneut festzulegen,

3.
erfolgt in den Fällen des § 5 die erneute Festlegung nach den Anforderungen des § 5.

§ 7 Zeichnerische Darstellungen zum Betriebsplan

Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist."

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Artikel 4 Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 ABBergV § 1, § 18, § 20, § 22c

Die Allgemeine Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1957) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden."

2.
In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen" durch die Wörter „Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3.
In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3" durch die Angabe „§§ 2 bis 6" ersetzt.

4.
§ 22c Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Für Vorhaben, für die vor dem 11. Februar 2017 ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan vorgelegen hat, gilt das Verbot der untertägigen Einbringung von Lagerstättenwasser in bestimmte Gesteinsformationen nach Absatz 1 Satz 3 ab dem 11. Februar 2022, wenn der Anlagenbetreiber spätestens bis zum 11. Februar 2019 grundsätzlich zulassungsfähige Anträge für die erforderlichen Zulassungen für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers (Entsorgungskonzept) nach § 104a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vorlegt und die zuständige Behörde die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit der Anträge bestätigt. Andernfalls gilt das Verbot nach Absatz 1 Satz 3 für Vorhaben nach Satz 1 ab dem 11. Februar 2020."

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Artikel 5 Änderungen weiterer Verordnungen


Artikel 5 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Oktober 2017 ArbStättV § 1, KlimaBergV § 9, § 12, § 13, § 15, § 16, Anlage 2, Anlage 3, OffshoreBergV § 16, LasthandhabV § 1, LärmVibrationsArbSchV § 1, OStrV § 5, § 9, BetrSichV § 3, § 4, § 21, § 22, Anhang 1


 
„(5) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden."

(2) Die Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1" durch die Wörter „Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751)" ersetzt.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
In § 13 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12" durch die Wörter „Eignungsuntersuchungen nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung" ersetzt.

4.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 10 wird aufgehoben.

5.
§ 16 wird aufgehoben.

6.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

(3) In § 16 Absatz 1 Satz 3 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) wird die Angabe „§ 3" durch die Wörter „den §§ 3, 4 Absatz 1 und den §§ 5 und 6" ersetzt.


1.
Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
Absatz 4 wird Absatz 3.


1.
Absatz 2 wird aufgehoben.

2.
Absatz 3 wird Absatz 2.


1.
§ 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1.
bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.
bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.
bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 24" durch die Angabe „§ 21" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 4 und 5" durch die Wörter „§ 21 Absatz 5 und 6" ersetzt.


1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

b)
Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 für die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel dürfen die dort genannten Prüffristen nicht überschritten werden."

c)
In Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

2.
In § 4 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 4 Nummer 1" durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 Nummer 1" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 6 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 20 werden die Wörter „oder einer dort genannten Zusatzausrüstung" gestrichen.

bb)
In Nummer 29 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter „errichtet oder betreibt" durch die Wörter „errichtet, betreibt oder ändert" ersetzt.

5.
Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Arbeitsmitteln einschließlich der notwendigen Zusatzausrüstungen erfolgt."

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Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Die Artikel 1 und 3 bis 5 treten am 24. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 24. Oktober 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

Brigitte Zypries



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