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Artikel 6 - Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (AnwDienstlG k.a.Abk.)

G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 09.11.2017, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2017 EuRAG § 27, § 42

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „43d" ein Komma und die Angabe „43e" eingefügt.

2.
In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 bis 5" durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AnwDienstlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwDienstlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2929
Artikel 1 BrexAnwBRAnpV Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618 ) geändert worden ist, wird die Zeile „- in Großbritannien: ...