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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung (2. FreqVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Frequenzverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. November 2017 FreqV Anlage

Die Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Frequenzzuweisungen und Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 75 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)" die Angabe „5.275 - 5.450" durch die Angabe „5.275 - 5.351,5" ersetzt.

b)
Nach Nummer 75 wird folgende Nummer 75A eingefügt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(kHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„75A5.351,5 - 5.366,5
2 5
FESTER FUNKDIENST
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Amateurfunkdienst D133B
ziv., mil.".


 
c)
In Nummer 76 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)" die Angabe „5.450 - 5.480" durch die Angabe „5.366,5 - 5.480" ersetzt.

d)
In Nummer 85 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angabe „D138A" gestrichen.

e)
In Nummer 175 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)" nach der Angabe „25.550 - 25.670" die Angabe „D149" eingefügt.

f)
In Nummer 195 wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „ziv.," gestrichen.

g)
In Nummer 210 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILER FLUGFUNKDIENST (OR) MOBILER LANDFUNKDIENST 13" die Wörter „MOBILER SEEFUNKDIENST" eingefügt.

h)
In Nummer 214 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D220" gestrichen und in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" werden die Wörter „D224A NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D224B" gestrichen.

i)
In Nummer 219 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „156,8375 - 161,9625" durch die Angabe „156,8375 - 161,9375" ersetzt.

j)
Nach Nummer 219 wird folgende Nummer 219A eingefügt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„219A161,9375 - 161,9625
D226
3 5 31
MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst
Mobiler Seefunkdienst über Satelliten
(Erde - Weltraum) D228AA
ziv.".


 
k)
In Nummer 221 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst" die Wörter „Mobiler Seefunkdienst über Satelliten (Erde - Weltraum) D228AA" eingefügt.

l)
In Nummer 223 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D227A" gestrichen.

m)
In Nummer 237 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D220" gestrichen und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „D224A NAVIGATIONSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D224B" gestrichen.

n)
In Nummer 242 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „403 - 406" die Angabe „D265" eingefügt.

o)
In Nummer 243 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „406 - 406,1" die Angabe „D265" eingefügt.

p)
In Nummer 244 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „D149" die Angabe „D265" eingefügt.

q)
In Nummer 248 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angabe „D286A" durch die Angabe „D286AA" ersetzt.

r)
In Nummer 249A wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „3 5 31 36A 41" durch die Angabe „5 31 36A 41" ersetzt, in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst" die Angabe „D317A" eingefügt und in der Spalte „Nutzung" die Angabe „ziv." durch die Angabe „ziv., mil." ersetzt.

s)
In Nummer 250 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „3 5 31 36" durch die Angabe „3 5 31" ersetzt.

t)
In Nummer 253 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach der Angabe „D328" die Angabe „D328AA" eingefügt.

u)
In Nummer 260 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „31" die Angabe „38" eingefügt.

v)
In Nummer 262 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst" die Angabe „D341A" eingefügt.

w)
In Nummer 263 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst" die Angabe „D341A" eingefügt.

x)
In Nummer 264 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „FESTER FUNKDIENST" und die Angabe „(R)" gestrichen und wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „,ziv., mil." durch die Angabe „ziv." ersetzt.

y)
In Nummer 265 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst" die Angabe „D341A" eingefügt.

z)
In Nummer 266 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „31" die Angabe „38" eingefügt.

aa)
In Nummer 273 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „Fester Funkdienst D362B" gestrichen.

bb)
In Nummer 288 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „WETTERHILFENFUNKDIENST 3 WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN 3 (Richtung Weltraum - Erde) Fester Funkdienst 25" durch die Wörter „WETTERHILFENFUNKDIENST WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum - Erde) FESTER FUNKDIENST 25" ersetzt und wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „ziv." durch die Angabe „mil." ersetzt.

cc)
In Nummer 292 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „39" gestrichen.

dd)
In Nummer 297 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „39" gestrichen.

ee)
In Nummer 319 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" nach der Angabe „4.200 - 4.400" die Angabe „D437" eingefügt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „MOBILER FLUGFUNKDIENST (R) D436" eingefügt.

ff)
In Nummer 341 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „D460" durch die Angabe „D460A; 460B" ersetzt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST" die Wörter „WELTRAUMFORSCHUNGSFUNKDIENST (Richtung Erde - Weltraum)" eingefügt.

gg)
In Nummer 343 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)" die Angabe „7.300 - 7.550" durch die Angabe „7.300 - 7.375" ersetzt und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN D461A" gestrichen.

hh)
Nach Nummer 343 wird folgende Nummer 343A eingefügt:

Lfd.
Nr.
Frequenzbereich
(MHz)
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
„343A7.375 - 7.550
5 31
FESTER FUNKDIENST
WETTERFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum - Erde) D461A
MOBILER SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN
(Richtung Weltraum - Erde) D461AA D461AB
Fester Funkdienst über Satelliten 29
ziv., mil.".


 
ii)
In Nummer 355 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A D474D" eingefügt.

jj)
In Nummer 359 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A D474D" eingefügt.

kk)
In Nummer 360 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (aktiv) D474A" eingefügt.

ll)
In Nummer 394 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" die Angabe „D530C" gestrichen.

mm)
In Nummer 408 wird in der Spalte „Nutzung" die Angabe „ziv." durch die Angabe „mil." ersetzt.

nn)
In Nummer 457 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste" nach den Wörtern „NICHTNAVIGATORISCHER ORTUNGSFUNKDIENST" die Angabe „D559B" eingefügt.

2.
Teil B Erläuterung der Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

a)
Der Abschnitt 1. Internationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer D132A wird folgende Nummer D133B eingefügt:

„D133B Im Frequenzbereich 5.351,5 - 5.366,5 kHz darf die Sendeleistung der Amateurfunkstellen 15 Watt EIRP nicht überschreiten."

bb)
In Nummer D149 wird unter der Angabe „13.360 - 13.410 kHz," die Angabe „25.550 - 25.670 kHz," eingefügt und wird das Wort „ebenfalls" gestrichen.

cc)
Nach Nummer D228A wird folgende Nummer D228AA eingefügt:

„D228AA Die Nutzung der Frequenzbereiche 161,9375 - 161,9625 MHz und 161,9875 - 162,0125 MHz durch den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) ist auf Aussendungen des Automatischen Identifizierungssystems (AIS) begrenzt."

dd)
Nach Nummer D263 wird folgende Nummer D265 eingefügt:

„D265 Zum Schutz des Empfangs von Signalen von Satellitenfunkbaken zur Kennzeichnung der Notposition (Sat-EPIRB) werden die Verwaltungen aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um Außerband- und Nebenaussendungen aus den Frequenzbereichen 403 - 406 MHz und 406,1 - 410 MHz in den Frequenzbereich 406 - 406,1 MHz zu minimieren sowie schädliche Störungen des Not- und Sicherheitssystems zu eliminieren."

ee)
In Nummer D286A wird die Angabe „D286A" durch die Angabe „D286AA" ersetzt.

ff)
Die Nummer D287 wird wie folgt gefasst:

„Die Nutzung der Frequenzbereiche 457,5125 - 457,5875 MHz und 467,5125 - 467,5875 MHz im mobilen Seefunkdienst ist auf den Funkverkehr an Bord von Schiffen begrenzt."

gg)
In Nummer D317A wird die Angabe „790 - 960 MHz" durch die Angabe „694 - 960 MHz" ersetzt.

hh)
Nach Nummer D328A wird folgende Nummer D328AA eingefügt:

„D328AA Der Frequenzbereich 1.087,7 - 1.092,3 MHz ist zusätzlich dem mobilen Flugfunkdienst (R) über Satelliten (Richtung Erde-Weltraum) auf primärer Basis zugewiesen. Die Zuweisung ist begrenzt auf den Satelliten-Empfang von Automatic-Dependent-Surveillance-Broadcast-Aussendungen, die in Übereinstimmung mit dem anerkannten Luftfahrtstandard betrieben werden. Empfangsfunkstellen des mobilen Flugfunkdienstes (R) über Satelliten genießen keinen Schutz vor Störungen durch Aussendungen des Flugnavigationsfunkdienstes."

ii)
Nach Nummer D340 wird folgende Nummer D341A eingefügt:

„D341A Die Frequenzbereiche 1.427 - 1.452 MHz und 1.492 - 1.518 MHz sind für die Nutzung durch IMT identifiziert. Diese Identifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle."

jj)
Nach Nummer D430A werden die folgenden Nummern D436 und D437 eingefügt:

„D436 Passive Sensoren des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten und des Weltraumforschungsfunkdienstes dürfen den Frequenzbereich 4.200 - 4.400 MHz auf sekundärer Basis mitnutzen.

D437 Die Nutzung des Frequenzbereichs 4.200 - 4.400 MHz durch Funkstellen des mobilen Flugfunkdienstes (R) ist begrenzt auf drahtlose flugzeuginterne Avioniksysteme, die in Übereinstimmung mit international anerkannten Luftfahrtstandards arbeiten."

kk)
In Nummer D438 werden die Wörter „Zusätzlich ist dieser Bereich dem Erderkundungsfunkdienst über Satelliten und dem Weltraumforschungsfunkdienst für die Benutzung passiver Sensoren auf sekundärer Basis zugewiesen." gestrichen.

ll)
In Nummer D444A werden die Wörter „Nach dem 1. Januar 2016 werden keine neuen Zuteilungen an Funkstellen dieses Dienstes erfolgen. Nach dem 1. Januar 2018 hat der feste Funkdienst über Satelliten gegenüber dem Flugnavigationsdienst sekundären Status." durch die Wörter „Ferner ist, um den Flugnavigationsdienst vor schädlichen Störungen zu schützen, eine Koordinierung in den Fällen erforderlich, in denen Erdfunkstellen mit Speiseverbindungen für nichtgeostationäre Satellitensysteme des Mobilfunkdienstes über Satelliten mit einem Abstand von weniger als 450 km zur Grenze eines Landes betrieben werden, das Bodenstationen des Flugnavigationsfunkdienstes betreibt." ersetzt.

mm)
Nach Nummer D458B werden die folgenden Nummern D460A und D460B eingefügt:

„D460A Die Nutzung des Frequenzbereichs 7.190 - 7.250 MHz im Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) ist auf Bahnverfolgung, Fernmessen und Fernsteuern von Weltraumfahrzeugen begrenzt. Raumstationen, die im Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) betrieben werden, können keinen Schutz von bestehenden oder zukünftigen Funkstellen des festen Funkdienstes und des mobilen Funkdienstes verlangen.

D460B Weltraumstationen im geostationären Orbit, die im Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (Richtung Erde - Weltraum) im Frequenzbereich 7.190 - 7.235 MHz arbeiten, können keinen Schutz von bestehenden oder zukünftigen Systemen des Weltraumforschungsfunkdienstes verlangen."

nn)
Nach Nummer D461A werden die folgenden Nummern D461AA und D461AB eingefügt:

„D461AA Die Nutzung des Frequenzbereichs 7.375 - 7.750 MHz durch den mobilen Seefunk über Satelliten ist auf geostationäre Satellitensysteme begrenzt.

D461AB Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes über Satelliten können weder Schutz verlangen noch die Nutzung und Weiterentwicklung des festen Funkdienstes und des mobilen Funkdienstes einschränken."

oo)
Nach Nummer D474 werden die folgenden Nummern D474A und D474D eingefügt:

„D474A Die Nutzung der Frequenzbänder 9.200 - 9.300 MHz und 9.900 - 10.400 MHz durch den Erderkundungsfunkdienst über Satelliten (aktiv) ist auf Systeme begrenzt, die eine Bandbreite von mehr als 600 MHz benötigen und nicht vollständig im Frequenzbereich 9.300 - 9.900 MHz untergebracht werden können.

D474D Funkstellen des Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (aktiv) dürfen weder schädliche Störungen hervorrufen noch Schutz von Funkstellen des Seenavigationsfunkdienstes im Frequenzbereich 9.200 - 9.300 MHz und des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes in den Frequenzbereichen 9.200 - 9.300 MHz und 9.900 - 10.000 MHz verlangen."

pp)
Die Nummern D138A, D220, D224A, D224B, D227A, D362B, D460 und D530C werden aufgehoben.

qq)
In den Nummern D134, D266, D328, D337, D337A, D356, D375, D425, D426, D449, D461A, D461B, D475, D497, D523B, D530B, D535A, D536, D556A, D558A wird jeweils das Wort „Benutzung" durch das Wort „Nutzung" ersetzt.

rr)
Nach Nummer D559 wird folgende Nummer D559B eingefügt:

„D559B Die Nutzung des Frequenzbereichs 77,5 - 78 GHz durch Funkanlagen des nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienstes ist auf Kurzstreckenradare, inklusive Fahrzeugradaranwendungen am Boden, begrenzt."

b)
Der Abschnitt 2. Nationale Nutzungsbestimmungen wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird die Angabe „50,08 - 51 MHz" durch die Angabe „50,03 - 51 MHz" ersetzt.

bb)
In Nummer 21 wird das Wort „Benutzung" durch das Wort „Nutzung" ersetzt.

cc)
Die Nummer 36 wird wie folgt gefasst: „nicht genutzt".

dd)
In Nummer 38 werden die Wörter „dem Frequenzbereich" durch die Wörter „den Frequenzbereichen 1.350 - 1.400 MHz," ersetzt und wird nach der Angabe „1.452 - 1.492 MHz" die Angabe „und 1.518 - 1.525 MHz" eingefügt.

ee)
Die Nummer 39 wird wie folgt gefasst: „nicht genutzt".



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FreqVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FreqVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung
V. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2026
Artikel 1 3. FreqVÄndV Änderung der Frequenzverordnung
... Deutschland der Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. November 2017 (BGBl. I S. 3733 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 404 wird in der ...