Eingangsformel - Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 291 Absatz 2b Satz 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGBV291FristVV k.a.Abk.)

V. v. 13.11.2017 BGBl. I S. 3774 (Nr. 74)
Geltung ab 25.11.2017; FNA: 860-5-51 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 291 Absatz 2b Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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