Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 -
1 BvR 2019/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 21 Absatz 1 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes (
PStG) in der Fassung von
Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (
Personenstandsrechtsreformgesetz -
PStRG) vom 19. Februar 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 122) in Verbindung mit
§ 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (
PStG) in der Fassung von
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz -
PStRÄndG) vom 7. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 1122) ist mit
Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 und mit
Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit sie eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen und dabei Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, keinen positiven Geschlechtseintrag ermöglichen, der nicht „weiblich" oder „männlich" lautet.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 eine verfassungsgemäße Regelung herbeizuführen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.