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Abschnitt 4 - Keramikprüftechnologenausbildungsverordnung (KPrüfTechnAusbV)

V. v. 23.11.2017 BGBl. I S. 3796 (Nr. 75)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-117 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.


§ 20 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake


Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Abwicklung von Prüfaufträgen
vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Rohstoffe und Werkstoffe anhand ihrer Eigenschaften
einteilen
b) branchentypische Herstellungsverfahren unterschei-
den
4 
c) Arbeitsabläufe planen und organisieren
d) Prüfverfahren auswählen
e) Prüfpläne erstellen
f) Umgebungsbedingungen und Prüfparameter kontrol-
lieren und Einhaltung der Prüfbedingungen sicher-
stellen
g) Prüfgeräte vorbereiten
 6
2 Betriebsbereitschaft von
Prüfplätzen sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Betriebseinrichtungen
warten und pflegen
b) rechtliche Vorschriften, Normen und Arbeitsanwei-
sungen einhalten
c) Rückführungssysteme für Probenmaterial und Ver-
brauchsmaterial anwenden und Wiederverwendung
oder Recycling dokumentieren
8 
d) Arbeits- und Betriebsstoffe disponieren  2
3Proben nehmen und vorbe-
reiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Probennahmepläne erstellen
b) Geräte zur Entnahme von Proben auswählen
c) repräsentative Proben von Flüssigkeiten und Fest-
stoffen entnehmen
d) Proben kennzeichnen und Probennahmeprotokolle
erstellen
e) Proben homogenisieren, Proben einengen und
Mischproben herstellen
f) Rückstellmuster kennzeichnen, einlagern und doku-
mentieren
g) Proben verpacken, lagern und für den Transport vor-
bereiten
h) Prüfkörper nach Vorgaben herstellen, insbesondere
durch Brechen, Mahlen, Mischen, Teilen, Sägen,
Bohren, Schleifen, Trocknen und Brennen
i) Prüflösungen nach Vorgaben herstellen
10 
4Chemische und mineralogi-
sche Zusammensetzung von
Rohstoffen und Werkstoffen
ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Haupt- und Nebenbestandteile mit den Vorproben
Boraxperle und Flammenfärbung ermitteln
b) Haupt- und Nebenbestandteile mit den gravimetri-
schen Verfahren Trocknung und Glühverlust ermitteln
c) pH-Wert-Messung durchführen
11 
  d) Anionen und Kationen mit Fällungs- und Farbreaktio-
nen qualitativ nachweisen
e) Haupt- und Nebenbestandteile mit spektroskopi-
schen Verfahren ermitteln
f) Titrationsverfahren durchführen
g) mineralogische Untersuchungen, insbesondere Dilato-
metrie, Differenzthermoanalyse, Thermogravimetrie
und optische Verfahren, durchführen
h) analytische Berechnungen durchführen
 20
5 Physikalische und keramische
Eigenschaften von Rohstoffen
und Werkstoffen ermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Dichte und Porosität ermitteln
b) Feuchte, Korngröße und Korngrößenverteilung be-
stimmen
c) Brennfarbe und Schwindung prüfen
d) verfahrensspezifische Berechnungen durchführen
11 
e) Festigkeit, Härte, Elastizität, Viskosität und Plastizität
ermitteln
f) Wärmeausdehnung, Temperaturwechselbeständig-
keit und Schmelzverhalten prüfen
 16
6 Anwendungstechnische
Prüfungen und Versuche
durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Maßhaltigkeit und äußere Beschaffenheit prüfen 5 
b) Versuche auftragsbezogen aufbauen
c) Gebrauchsfähigkeit von Produkten ermitteln
d) Verhalten gegenüber chemischen, mechanischen
oder thermischen Beanspruchungen prüfen
 18
7 Prüfergebnisse bewerten und
dokumentieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Prüfverlauf und Messwerte dokumentieren, auch
digital
b) Messwerte auf Plausibilität prüfen und statistisch
auswerten
c) Prüfergebnisse protokollieren, bewerten und kommu-
nizieren
d) Bescheinigungen vorbereiten
13 
e) Fehler analysieren, Prüfprozesse optimieren und die
Optimierungsmaßnahmen dokumentieren
f) zusammenfassende Prüfberichte erstellen
 10
8Medien der betrieblichen und
technischen Kommunikation
anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen
beschaffen und bewerten
b) auftragsbezogene Daten unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren, auch digi-
tal
c) betriebsspezifische Software für Tabellenkalkulation,
Textverarbeitung und Präsentation nutzen
d) Laborinformationssysteme nutzen und Datentransfer
sicherstellen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen und Ge-
sprächsergebnisse dokumentieren
f) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
8 
9 Prozesse des Qualitäts-
managements anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) betriebliches Qualitätssicherungssystem im eigenen
Aufgabenbereich anwenden
b) Prüfmittelüberwachung durchführen
8 
c) Instrumente der kontinuierlichen Verbesserung von
Prozessen anwenden
 6


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen