Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810 (Nr. 76); Geltung ab 03.01.2018
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 34d Absatz 9 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 88 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 3. Januar 2018 WpHGMaAnzV § 1, § 1a (neu), § 1b (neu), § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 12 (neu), § 12

Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte und über die Anzeigepflichten nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes

(WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung - WpHGMaAnzV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 1" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Finanzinstrumenten."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt:

„(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
Kundenberatung:

a)
Bedarfsermittlung,

b)
Lösungsmöglichkeiten,

c)
Produktdarstellung und -information und

d)
Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;

2.
rechtliche Grundlagen:

a)
Vertragsrecht,

b)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und

c)
Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;

3.
fachliche Grundlagen:

a)
Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten,

b)
Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten,

c)
Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen,

d)
Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,

e)
Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,

f)
Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und

g)
Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.

(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter

1.
mit der Anlageberatung betraut ist,

2.
die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,

3.
die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und

4.
die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.

Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6, die Angabe „Absatz 1" wird durch die Wörter „den Absätzen 1 bis 5" und das Wort „Schulungsnachweise" durch die Wörter „Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten."

3.
Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt:

§ 1a Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters

(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.

(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
rechtliche Grundlagen:

a)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und

b)
Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind;

2.
fachliche Grundlagen:

a)
Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und

b)
Kenntnisse über die Summe der Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorschriften dienen.

(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.

(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter

1.
mit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist,

2.
die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,

3.
die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und

4.
die Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.

Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.

§ 1b Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung

(1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 87 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.

(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Gegenstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:

1.
rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwaltung oder der Anbahnung einer Finanzportfolioverwaltung zu beachten sind;

2.
fachliche Grundlagen:

a)
Portfoliomanagement und

b)
Portfolioanalyse.

(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter

1.
mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist,

2.
die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,

3.
die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und

4.
die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.

Die Tätigkeit unter Aufsicht nach Satz 3 darf nicht länger als über einen Zeitraum von vier Jahren ausgeübt werden.

(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein."

4.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten

(1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.

(2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 1 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.

(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 3" durch die Angabe „§ 87 Absatz 5" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Schulungsnachweise" durch die Wörter „Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise" ersetzt.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2" durch die Wörter „des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, des § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„für die Sachkunde im Sinne des § 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1b Absatz 2 und § 2 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:".

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe d wird die Angabe „§ 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7," ersetzt.

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 1a Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, soweit bei diesen Ausbildungen die in § 1a Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;".

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „§ 3" wird durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

7.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 1, 2 oder 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 7, § 1a Absatz 2, § 1b Absatz 2, § 2 Absatz 2 oder § 3 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Behörde" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden."

8.
In § 6 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder § 87 Absatz 5 Satz 1", die Wörter „einer anzeigepflichtigen" durch das Wort „der" und die Wörter „§ 38 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung" ersetzt.

9.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 34d" durch die Angabe „§ 87" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34d Absatz 1" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1" und die Angabe „§ 34d Absatz 2" durch die Angabe „§ 87 Absatz 4" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 34d Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 34d" durch die Angabe „§ 87" ersetzt.

11.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 34d Absatz 5" durch die Angabe „§ 87 Absatz 7" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 3 bis 5 werden jeweils die Wörter „Tag, an" durch die Wörter „Zeitpunkt, zu" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 wird das Wort „Zeitpunkt" durch das Wort „Tag" ersetzt.

cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
Anordnungen nach § 87 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, die gegenüber einem Mitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 1, 4 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder auf Grund eines solchen Mitarbeiters gegen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ergangen sind, und,".

dd)
In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter „den Zeitpunkt" durch die Wörter „der Tag" ersetzt.

12.
Dem § 12 wird folgender § 12 vorangestellt:

§ 12 Übergangsregelung

Für Personen, die am 3. Januar 2018 als Mitarbeiter in der Anlageberatung, als Vertriebsmitarbeiter, als Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, als Vertriebsbeauftragter oder als Compliance-Beauftragter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens tätig sind, wird im Zeitraum vom 3. Januar 2018 bis längstens zum 3. Juli 2018 vermutet, dass sie jeweils die notwendige Sachkunde im Sinne der §§ 1, 1a, 1b, 2 und 3 haben. Für Mitarbeiter in der Anlageberatung, für Vertriebsbeauftragte und für Compliance-Beauftragte gilt Satz 1 nur, wenn für sie vor dem 3. Januar 2018 Anzeigen nach § 8 Absatz 1 und 3 Satz 2 und § 10 Satz 2 eingereicht worden sind, wonach sie zumindest am 3. Januar 2018 mit der jeweils angezeigten Tätigkeit betraut sind."

13.
Der bisherige § 12 wird § 13.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier



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