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§ 6 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 6 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 6 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
... Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie 2. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Untersuchungstechnik und Dienstleistung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts ( § 6 ) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden: ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... gesamten Prüfung mindestens 1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit ... sind: 1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... in einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. ...