(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 4 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung ... mindestens 1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 , den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" ... 1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7 , den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach ...