§ 7 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 7 Schriftliche Prüfung


§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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Zitierungen von § 7 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
... 1. einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 7 ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... einzelnen Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7 , den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung ( § 7 ) nach folgender Formel zu bilden: Note des Prüfungsteils = ((Note des ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... mindestens 1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 , den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" ... 1. die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7 , den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach ...
§ 20 PflanzentechMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die Prüfungen nach den §§ 7 , 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... Prüfungsteilen nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7 , den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. die ...


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