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§ 10 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 10 Arbeitsprojekt



(1) 1Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Betrieb der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung bearbeiten. 2Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. 3Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.

(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

 
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Zitierungen von § 10 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
... Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie 2. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... Prüfungsteilen nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts ( § 10 ) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden: ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
...  1. eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" benotet worden ist ... die Ergebnisse der Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach § 17, wobei jede ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... nach § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden ...