§ 11 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 11 Schriftliche Prüfung


§ 11 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
... 1. einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 11 ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... nach § 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung ( § 11 ) nach folgender Formel zu bilden: Note des Prüfungsteils = ((Note des ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" benotet worden ist oder  ... Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach § 17, wobei jede ...
§ 20 PflanzentechMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... § 3 und in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed