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§ 14 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 14 Praktischer Teil



(1) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch.

(2) 1Die Ausbildungssituation ist vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss zu wählen. 2Sie ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. 3Wahl, Gestaltung und Durchführung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern.

(3) 1Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung. 2Für die praktische Durchführung der Ausbildungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. 3Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.

 
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Zitierungen von § 14 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
... Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung beinhaltet 1. einen praktischen Teil ( § 14 ) und 2. einen schriftlichen Teil (§ 15). (3) Die Prüfung im ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... 3 oder von Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung des praktischen Teils ( § 14 ) und der Bewertung des schriftlichen Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:  ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" benotet worden ist oder 2. mehr als eine dieser ... den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... in einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...