§ 15 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 15 Schriftlicher Teil


§ 15 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 12 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für den schriftlichen Teil beträgt 150 Minuten.

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Zitierungen von § 15 PflanzentechMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PflanzentechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflanzentechMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 PflanzentechMeistPrV Struktur der Prüfung
...  1. einen praktischen Teil (§ 14) und 2. einen schriftlichen Teil ( § 15 ). (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer ...
§ 17 PflanzentechMeistPrV Befreiung von Prüfungsleistungen
... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend ...
§ 18 PflanzentechMeistPrV Bewertungen in den Prüfungen
... aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils ( § 15 ) nach folgender Formel zu bilden: Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note des ...
§ 19 PflanzentechMeistPrV Bestehen der Meisterprüfung
... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" benotet worden ist oder 2. mehr als eine dieser ... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 und 2. Befreiungen nach § 17, wobei jede Befreiung mit Ort, Datum und der ...
§ 20 PflanzentechMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die Prüfungen nach den §§ 7, 11 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das ...
§ 21 PflanzentechMeistPrV Wiederholung der Meisterprüfung
... Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 zu befreien, wenn 1. die entsprechenden Leistungen in einer vorangegangenen ...


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