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§ 18 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

§ 18 Bewertungen in den Prüfungen



(1) Die drei Prüfungsteile nach § 3 sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 6) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 7) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojekts x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojekts (§ 10) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 11) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojekts x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(4) 1Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts „Berufsausbildung" aus der Bewertung des praktischen Teils (§ 14) und der Bewertung des schriftlichen Teils (§ 15) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note des praktischen Teils x 2) + Note des schriftlichen Teils) / 3.

2Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt „Berufsausbildung" nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:

 
Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40)) / 100.

(5) 1Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. 2Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 17 entfällt diese Verpflichtung.