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Abschnitt 2 - Pflanzentechnologie-Meisterprüfungsverordnung (PflanzentechMeistPrV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3815 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-4-6 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung

§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der Prüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, vermehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und Arbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und beurteilen kann.

(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
Planen, Organisieren und Beurteilen der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung sowie des Personal- und Technikeinsatzes, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,

3.
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten bei der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Anforderungen des Marktes, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,

4.
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

5.
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,

6.
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

7.
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

8.
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

9.
Berücksichtigen der relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie

10.
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentation und Aufzeichnungen.


§ 5 Struktur der Prüfung



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie

2.
einer schriftlichen Prüfung nach § 7.


§ 6 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(4) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.

(5) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Minuten dauern.


§ 7 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.