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§ 3 - Fischwirte-Ausbildungsstätteneignungsverordnung (FischwAusbStEignV)

V. v. 27.11.2017 BGBl. I S. 3822 (Nr. 76)
Geltung ab 08.12.2017; FNA: 806-22-5-8 Berufliche Bildung

§ 3 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.