Auf Grund des
§ 27 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des
Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch
Artikel 436 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
(1)
1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in
§ 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand geeignet ist, um den Auszubildenden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufs des Fischwirts und der Fischwirtin nach der
Fischwirtausbildungsverordnung vom
26. Februar 2016 (BGBl. I S. 312) zu vermitteln.
2Die Ausbildungsstätte muss eine kontinuierliche Anleitung der Auszubildenden gewährleisten.
(2) 1Die Ausbildungsstätte muss im Haupterwerb bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, und zwar als
- 1.
- fischwirtschaftliches Unternehmen,
- 2.
- selbständige fischwirtschaftliche Betriebseinheit,
- 3.
- fischwirtschaftliche Untersuchungsanstalt oder
- 4.
- Einrichtung der öffentlichen Hand.
2Die Wirtschaftsergebnisse der Ausbildungsstätte müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) 1Die Gebäude, baulichen Anlagen, Maschinen, Anlagen und Geräte der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen, in ordnungsgemäßem Zustand sein und dem Stand der Technik entsprechen. 2Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 3Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung erforderliche Vielfalt und den erforderlichen Umfang der Produktion verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die durch sie nicht vermittelbaren Inhalte der Ausbildungsordnung in der erforderlichen Vielfalt und im erforderlichen Umfang bei Vertragspartnern vermittelt werden können.
(5)
1Die Ausbildungsstätte muss gewährleisten, dass die Regelungen des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der
Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutz der Auszubildenden eingehalten werden können.
2Bei der Beantragung der Anerkennung nach
§ 27 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
(1)
1In der Ausbildungsstätte müssen ein Abdruck der
Fischwirtausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
2Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind auch diese zur Einsicht auszulegen.
3Des Weiteren soll den Auszubildenden für die betriebliche Ausbildung geeignete Fachliteratur in der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen.
(2) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom
21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072), die durch
Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2017.