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Artikel 13 - Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131; Geltung ab 08.12.2017
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Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 FinDFwPrV § 7, § 14, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und

4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 8 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
zu Teil A der Prüfung

a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil A der Prüfung,

b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 3 sowie

c)
die Benennung und die Punktebewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,

2.
zu Teil B der Prüfung

a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil B der Prüfung,

b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4 sowie

c)
die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und

4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

3.
Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 13 Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 5. FortbVÄnduAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. FortbVÄnduAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 58 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft
... der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 30. November 2017 (BGBl. I S. 3827 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 4 Satz 3 ...