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Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (5. FortbVÄnduAufhV k.a.Abk.)

V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131; Geltung ab 08.12.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 KundenbTischlPrV § 5, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1482) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und

2.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 FertigPlTischlPrV § 5, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fertigungsplaner/Geprüfte Fertigungsplanerin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 2 und

2.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 FachbauTischlPrV § 5, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1492) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Punktebewertung der Prüfungsbestandteile Situationsaufgabe und situationsbezogenes Fachgespräch, die Gewichtung dieser beiden Prüfungsbestandteile und die Note nach Absatz 1 Satz 1 und

2.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 2 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 RaumAPrV § 5, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 54, 526) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen der beiden Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Gewichtung dieser drei Prüfungsbestandteile,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und

3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 PrüVOFortkfmBf § 13, Anlage 1, Anlage 2

Die Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO vom 11. November 2014 (BGBl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier geprüften Handlungsbereiche nach § 3,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 2 und

3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 12.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 KraftwPrV § 7, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Ist die Prüfung bestanden, wird eine Gesamtnote ermittelt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Kraftwerkstechnologie" und

2.
der Punktebewertung der Leistung im situationsbezogenen Fachgespräch im Prüfungsteil „Kraftwerksbetrieb".

(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerkstechnologie" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die vier Prüfungsbereiche dieses Prüfungsteils,

2.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Kraftwerksbetrieb" und die Punktebewertung für das situationsbezogene Fachgespräch,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

4.
gegebenenfalls die Freistellungen nach § 6.

Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 FachbPrV § 6, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachberater im Vertrieb/Geprüfte Fachberaterin im Vertrieb vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2882) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in den einzelnen Handlungsbereichen.

(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der fünf Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 1,

2.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und

3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.


Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 CPMMPrüfV § 1, § 3, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology) vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1418) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie" durch die Wörter „Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Geprüfter Prozessmanager-Mikrotechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)" durch die Wörter „Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Geprüfter Prozessmanagers-Mikrotechnologie/einer Geprüften Prozessmanagerin-Mikrotechnologie" werden durch die Wörter „Geprüften Prozessmanagers - Mikrotechnologie oder einer Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie" ersetzt.

b)
Die Angabe „Anlage 1" wird durch das Wort „Anlage" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der drei Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben zu bilden."

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse",

2.
dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben",

3.
dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel der zwei Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" und

4.
der Punktebewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".

(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
zum Prüfungsteil „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"

a)
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sowie

b)
die Themenstellung nach § 4 Absatz 2,

2.
zum Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben"

a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mikrotechnologie-Fachaufgaben" sowie

b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die drei Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
zum Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement"

a)
die Benennung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement",

b)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note der beiden Situationsaufgaben,

c)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung für die beiden Situationsaufgaben sowie

d)
die Benennung, die Punktebewertung und die Note der praktischen Demonstration dieses Prüfungsteils und der für die praktische Demonstration gewählte Anwendungsfall nach § 6 Absatz 4 Satz 1,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5.
gegebenenfalls die Freistellungen nach § 9.

Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

b)
In den Eingangssätzen vor Nummer 1 werden in deren Satz 2 die Wörter „Geprüften Prozessmanager-Mikrotechnologie (Certified Process Manager-Microtechnology)" durch die Wörter „Geprüften Prozessmanager - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology) und zur Geprüften Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)" ersetzt.

6.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 PharmRefAusbV § 2, § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Pharmareferent/Geprüfte Pharmareferentin vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1192) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Anlage 3" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach Absatz 1.

(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Prüfungsform „Schriftliche Prüfungsleistung" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Qualifikationsbereiche nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

2.
die Prüfungsform „Fachgespräch" sowie die Benennung und die Punktebewertung des Qualifikationsbereiches nach § 3 Absatz 1 Nummer 4,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und

4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 5.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

3.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

4.
Die Anlage 3 wird Anlage 1 und in der Überschrift wird die Angabe „Anlage 3" durch das Wort „Anlage" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 ProzManAusbV § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Produktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin - Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgaben zu bilden. Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" ist das arithmetische Mittel aus den Punktebewertungen der Situationsaufgabe und des situativen Fachgesprächs zu bilden."

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Bewertung des Prüfungsteils „Produktionsprozesse",

2.
dem nach Absatz 2 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Prozessmanagement" und

3.
dem nach Absatz 2 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement".

(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Produktionsprozesse" sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2.
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Prozessmanagement" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Situationsaufgabe und des situationsbezogenen Fachgesprächs,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5.
gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.

Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

3.
In der Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

4.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics)


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 ProManElPrV § 1, § 2, § 7, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik/Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Process manager electric/electronics) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2841) wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Prozessmanager Elektrotechnik und Geprüfte Prozessmanagerin Elektrotechnik (Certified Process Manager - Electric/Electronics)".

2.
In § 1 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „(Process manager electric/electronics)" durch die Wörter „(Certified Process Manager - Electric/Electronics)" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „(Process manager electric/electronics)" werden durch die Wörter „(Certified Process Manager - Electric/Electronics)" ersetzt.

b)
Die Angabe „Anlage 1" wird durch das Wort „Anlage" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Aus den Punktebewertungen der beiden Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" ist das arithmetische Mittel zu bilden."

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Prozess- und Projektmanagement",

2.
dem nach Absatz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" und

3.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Personalmanagement".

(5) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Projektmanagement" sowie die Angabe, dass dieser Prüfungsteil Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch beinhaltet,

2.
die Benennung, das nach Absatz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note des Prüfungsteils „Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der beiden Situationsaufgaben dieses Prüfungsteils,

3.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Personalmanagement" sowie die Angabe, dass die Prüfung eine Situationsaufgabe ist,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 4 und

5.
gegebenenfalls die Freistellungen nach § 8.

Jede Freistellung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

5.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „Anlage 1" durch das Wort „Anlage" ersetzt.

b)
In dem Textteil vor Nummer 1 werden in Satz 1 die Wörter „(Process manager electrics/electronics)" durch die Wörter „(Certified Process Manager - Electric/Electronics)" ersetzt.

6.
Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.


Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin


Artikel 12 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 WPädPrüfV § 11, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Absatz 6 wird durch folgende Absätze 6 und 7 ersetzt:

„(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung",

2.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" und

3.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln".

(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Lernprozesse und Lernbegleitung" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs,

2.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung",

3.
die Benennung und die Note des Prüfungsteils „Berufspädagogisches Handeln" sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation und des Fachgesprächs,

4.
die Gesamtnote nach Absatz 6 und

5.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.




Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Dezember 2017 FinDFwPrV § 7, § 14, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274, 510), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note des schriftlichen Teils sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Handlungsbereiche nach § 4 Absatz 2,

2.
die Benennung, die Punktebewertung und die Note des mündlichen Teils sowie die Angabe, dass die Prüfung ein fallbezogenes Beratungsgespräch ist,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 3 und

4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 6.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

2.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 8 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1.
zu Teil A der Prüfung

a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 1 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil A der Prüfung,

b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der vier Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 3 sowie

c)
die Benennung und die Punktebewertung des fallbezogenen Beratungsgesprächs,

2.
zu Teil B der Prüfung

a)
die Benennung, das nach Absatz 2 Satz 2 errechnete arithmetische Mittel und die Note von Teil B der Prüfung,

b)
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der drei Handlungsbereiche nach § 10 Absatz 4 sowie

c)
die Benennung und die Punktebewertung der Präsentation und des Fachgesprächs,

3.
die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 5 und

4.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 13.

Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 4 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben."

3.
Die Anlagen 1 bis 4 werden aufgehoben.


Artikel 14 Aufhebung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin


Artikel 14 ändert mWv. 8. Dezember 2017 SozSekrPrV



Artikel 15 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Dezember 2017.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka