§ 20 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,

2.
Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

3.
Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,

4.
Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

5.
Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

6.
Adjustageabläufe zu erklären,

7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

8.
Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



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