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§ 27 - Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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§ 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse



(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

2.
Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,

3.
Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,

4.
metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

5.
Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

6.
gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.