Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall (Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung - MVTAusbV)

V. v. 04.12.2017 BGBl. I S. 3834, 2018 I 201
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 806-22-1-118 Berufliche Bildung
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Eingangsformel *)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 13 Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung
§ 16 Inhalt von Teil 2
§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 19 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse
§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
§ 23 Inhalt von Teil 2
§ 24 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 26 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse
§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
§ 30 Inhalt von Teil 2
§ 31 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 33 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
§ 34 Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse
§ 35 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
§ 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Verfahrenstechnologen Metall und der Verfahrenstechnologin Metall wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Eisen- und Stahlmetallurgie,

b)
Stahlumformung,

c)
Nichteisenmetallurgie oder

d)
Nichteisenmetallumformung sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

2.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,

3.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

4.
Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,

5.
Anwenden von Logistik,

6.
Steuern von Produktionsprozessen,

7.
Beeinflussen von chemischen Vorgängen,

8.
Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,

9.
Prüfen von Werkstoffen und

10.
Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:

1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und

3.
Urformen von Stahl.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:

1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie

2.
Umformen von Stahl.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:

1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,

2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und

3.
Urformen von Nichteisenmetallen.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:

1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und

2.
Umformen von Nichteisenmetallen.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit sowie

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

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Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung

§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Metalltechnik statt.

(2) Im Prüfungsbereich Metalltechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,

2.
Bauteile durch maschinelles Bohren und manuelle Bearbeitung herzustellen sowie manuell zu Baugruppen zu fügen,

3.
steuerungstechnische Baugruppen aufzubauen, zu prüfen und in Betrieb zu nehmen,

4.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

5.
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,

6.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,

7.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden,

8.
Maßnahmen zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Qualitätssicherung zu erklären,

9.
manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren zu beschreiben sowie Fügeverfahren zu unterscheiden,

10.
technische Berechnungen durchzuführen,

11.
Erzeugungs- und Wärmebehandlungsverfahren für Metalle zu unterscheiden,

12.
Steuerungen und Regelungen zu unterscheiden sowie Schaltpläne zu ergänzen und

13.
Instandhaltungsunterlagen auszuwerten.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Anfertigen und Prüfen einer mechanischen Baugruppe sowie

2.
Errichten und Inbetriebnehmen einer elektropneumatischen Steuerung.

(4) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb Stunden. 2Davon entfallen auf die Herstellung des Prüfungsprodukts und die Dokumentation sieben Stunden und auf die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben 90 Minuten.

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Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie

§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.
Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 11 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.
Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.
Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.
Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse



(1) Im Prüfungsbereich Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

2.
Verfahren und Anlagen für metallurgische Prozesse zu unterscheiden,

3.
metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

4.
Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

5.
gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

6.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung

§ 16 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Stahlumformung auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 17 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Stahlumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.
Stahlumformprozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 18 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.


Text in der Fassung der Berichtigung der Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung B. v. 5. Februar 2018 BGBl. I S. 201 m.W.v. 16. Februar 2018

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§ 19 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.
Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.
Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.
Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 20 Prüfungsbereich Stahlumformprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Stahlumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vormaterialien und Stahlumformverfahren zu unterscheiden,

2.
Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

3.
Anlagen für Stahlumformprozesse zu beschreiben,

4.
Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

5.
Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

6.
Adjustageabläufe zu erklären,

7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

8.
Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 21 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Stahlumformprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Stahlumformprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie

§ 23 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 24 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.
Nichteisenmetallurgische Prozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 25 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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§ 26 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.
Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.
Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke sowie berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.
Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 27 Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse



(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,

2.
Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,

3.
Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,

4.
metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,

5.
Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,

6.
gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und

7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Nichteisenmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Nichteisenmetallurgische Prozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung

§ 30 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 31 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Arbeitsauftrag,

2.
Auftrags- und Fertigungsplanung,

3.
Nichteisenmetallumformprozesse sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 32 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,

2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,

3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,

4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,

5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,

6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und

8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.

(2) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

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§ 33 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge, Prozesse und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,

2.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

3.
Prozesse und Fertigungsabläufe zu planen und zu bewerten sowie Warenströme zu erfassen und sicherzustellen,

4.
Wärmebehandlungsverfahren anzuwenden und die Beeinflussung von chemischen Vorgängen auf Produkte und Umwelt zu beurteilen,

5.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen und technische Regelwerke, berufsbezogene Vorschriften sowie Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen anzuwenden und

6.
Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 34 Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse



(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,

2.
Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,

3.
Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,

4.
Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,

5.
Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,

6.
Adjustageabläufe zu erklären,

7.
verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und

8.
Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 35 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 36 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:

1.
Metalltechnik mit 30 Prozent,

2.
Arbeitsauftrag mit 40 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungsplanung mit 10 Prozent,

4.
Nichteisenmetallumformprozesse mit 10 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung", „Nichteisenmetallumformprozesse" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung

§ 37 Anrechnung von Ausbildungszeiten



(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Maschinen- und Anlagenführerin und zum Maschinen- und Anlagenführer im Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik kann im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 38 ändert mWv. 1. August 2018 GießVerfMAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Handhaben von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nicht-
metallen und die Veränderungen der Werkstoffeigen-
schaften beurteilen
b) Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und
handhaben
c) Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zu-
ordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
d) Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierun-
gen unterscheiden
e) Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisen-
metalle und deren Legierungen zuordnen
f) Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte
Sorten unterscheiden
g) Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen
unterscheiden
9 
2Handhaben und Warten von
Arbeits- und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
b) Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen aus-
wählen und einsetzen
c) Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und
warten und die Durchführung der Maßnahmen doku-
mentieren
d) Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Be-
schädigungen prüfen und die Instandsetzung ver-
anlassen
4 
3Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung
der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten
und spannen
c) Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, ins-
besondere durch Feilen und Gewindeschneiden,
herstellen
d) Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von
Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch
maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch
Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
f) Passungen normgerecht herstellen
g) Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen
trennen und umformen
h) Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs
trennen
30 
  i) Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch
Geradschnitte trennen
j) Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durch-
messer-Verhältnisses umformen
k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen zu Baugruppen fügen
l) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen demontieren und montieren sowie auf Funk-
tion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
m) Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen
und Verschrauben herstellen
n) Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben
verbinden
o) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen be-
urteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten
und thermisch verbinden
  
4Aufbauen und Anwenden von
Steuerungs- und Regelungs-
technik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebs-
mitteln anwenden
b) steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten
auswerten
c) Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungs-
systeme unterscheiden
d) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und
Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
e) Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen be-
obachten und bei Abweichungen reagieren
f) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur
Störungsbeseitigung einleiten
g) im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und
Hydraulik:
aa) Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren
Funktionen auswählen und einsetzen
bb) Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funk-
tionspläne erstellen
cc) Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen,
Druck messen und Volumenstrom einstellen
dd) Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen
und demontieren
h) im Bereich Elektrotechnik:
aa) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Be-
triebsmitteln einhalten
bb) Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen
und Anschlusszuordnungen skizzieren
cc) Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe
verbinden
dd) Bauteile mechanisch montieren und demontieren
ee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen
aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
15 
5Anwenden von Logistik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und
unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften ein-
setzen
b) Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und
lagern
c) Transportwege absichern
d) Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
 2
6Steuern von Produktions-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Ablaufpläne anwenden
b) Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe aus-
wählen und dabei Kundenanforderungen und weitere
Verarbeitung berücksichtigen
c) Produktionsanlagen beschicken
d) Produktionsprozesse überwachen und optimieren
und Materialfluss sicherstellen
e) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen
und Prozessdaten erfassen
f) Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrich-
tungen bedienen
g) Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Pro-
zessoptimierung einleiten und dokumentieren
h) energierelevante Anlagenteile überwachen und Ver-
brauch und Energieeffizienz einschätzen
i) Energieverluste vermeiden
j) Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
 17
7Beeinflussen von chemischen
Vorgängen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,
insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,
unterscheiden und beurteilen
b) Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Pro-
dukt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die
Umwelt beurteilen und beeinflussen
c) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösun-
gen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-
schutzes handhaben
d) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erken-
nen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur
Emissionsreduzierung einleiten
e) Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasser-
reinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maß-
nahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
 4
8 Anwenden von Wärme-
behandlungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der
Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Ver-
wendung beurteilen und berücksichtigen
b) Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
2 
c) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf
Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärme-
behandlung berücksichtigen
d) Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten
e) Werkstücke wärmebehandeln
f) Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
 2
9Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammen-
setzung von Werkstoffen unterscheiden
b) Verfahren zu metallographischen Untersuchungen
unterscheiden
c) Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien
Prüfung unterscheiden
d) betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitäts-
sicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 2
10 Instandhalten von Produk-
tionssystemen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisun-
gen anwenden
b) Wartungs- und Inspektionslisten anwenden
c) Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung aus-
tauschen
4 
d) Störungen und ihre Ursachen feststellen
e) Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durch-
führen und Maßnahmen zur Instandsetzung ver-
anlassen
f) Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung
dokumentieren und kommunizieren
g) betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der
Umwelt einsetzen und instand halten
 3


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Aufbereiten und Lagern von
Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen
b) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Sorten trennen und aufbereiten
c) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
d) Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammen-
stellen
e) Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen an-
wenden und Anlagen bedienen
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklauf-
stoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung be-
reitstellen
 8
2Durchführen von metallurgi-
schen Prozessen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahl-
erzeugung unterscheiden und dabei chemische und
metallurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf
Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktions-
prüfung beurteilen
  
  c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funk-
tion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung
beurteilen
e) Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen
und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funk-
tionsprüfung beurteilen
f) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse der Prüfung beurteilen
g) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
h) Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse
weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen
i) Abstiche vorbereiten und durchführen
j) Schmelzen abschlacken
k) Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln
l) feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den
Einsatz vorbereiten
m) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
n) feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand
setzen
o) Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung
klassifizieren
 40
3Urformen von Stahl
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
bereiten und bereitstellen
b) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g) beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl
unterscheiden
h) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen
 12


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Vorbereiten und Lagern von
Vormaterialien
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
beseitigen
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern
 12
2Umformen von Stahl
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physika-
lischen, chemischen und technologischen Eigen-
schaften unterscheiden und Unterschiede bei der
Umformung berücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden
und Ziehen unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten,
anhand von Berechnungen einstellen und bedienen
g) Umformprozesse überwachen und steuern
h) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
i) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
j) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
k) Hilfsstoffe verwenden und entsorgen
l) Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksich-
tigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten
überwachen und bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf
den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten
 48


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Aufbereiten und Lagern von
Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach
Sorten trennen und aufbereiten
b) Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften einlagern
c) Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatz-
stoffen anwenden und Anlagen bedienen
d) Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwen-
dungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen
e) technische Daten erfassen, den Prozess überwachen
und Ergebnisse dokumentieren
f) Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rück-
laufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung
bereitstellen
g) Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereit-
stellen
 8
2Durchführen von metallurgi-
schen Prozessen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeu-
gung unterscheiden und dabei chemische und metal-
lurgische Vorgänge berücksichtigen
b) Einflüsse von Legierungselementen auf die Metall-
eigenschaften unterscheiden
c) Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und
Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d) metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung
nach Bauweise und Funktion unterscheiden
e) Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten
f) Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen
g) Energieversorgung überwachen und prüfen und Er-
gebnisse beurteilen
h) Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und
Raffinieren gewinnen
i) Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit
hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektro-
metallurgischen Verfahren raffinieren
j) feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Auf-
gaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
k) Abläufe überwachen, steuern und regeln
l) Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, be-
urteilen und bedienen
m) Temperatur im Prozessablauf überwachen und
Temperaturmessungen durchführen
n) Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergeb-
nisse bewerten und dokumentieren und den Prozess
anpassen
 40
3Urformen von Nichteisen-
metallen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vor-
bereiten und bereitstellen
b) Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
c) Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
d) Temperatur messen
e) Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen
und regeln
f) Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g) Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Ver-
meidung ergreifen
 12


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Vorbereiten und Lagern von
Vormaterialien
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a) Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b) Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und
beseitigen
c) Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und
sichern
 12
2Umformen von Nichteisen-
metallen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a) Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen,
chemischen und technologischen Eigenschaften unter-
scheiden und Unterschiede bei der Umformung be-
rücksichtigen
b) Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c) Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und
Schmieden unterscheiden
d) Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e) Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen
sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f) Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Ver-
fahren der Warm- oder Kaltumformung berück-
sichtigen
g) Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorberei-
ten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen
und nachbereiten
h) Umformprozesse überwachen und steuern
i) Proben nehmen und mechanisch-technologische
Prüfungen durchführen
j) Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
k) Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Be-
seitigung einleiten
l) Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
m) Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungs-
zweck unterscheiden
n) Anlagen zur mechanischen und chemischen Ober-
flächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden
o) Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung
zuführen und für den Versand vorbereiten
 48


Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
  c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der
Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von betrieblicher
und technischer Kommunika-
tion sowie Informations-
verarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen und Informationen,
insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und
bewerten
b) technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Dia-
gramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen,
auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden und technische Regel-
werke beachten
d) Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
4 
e) Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und aus-
werten
f) Daten und Dokumente unter Einhaltung des Daten-
schutzes pflegen und sichern
g) Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen,
Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und
zielorientiert führen
h) Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i) englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
j) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
 6
  k) Besprechungen organisieren und moderieren und
Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und
präsentieren
l) informationstechnische Systeme für die Produktion
unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m) Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n) digitale Medien entsprechend den betrieblichen Be-
dürfnissen und Zwecken nutzen
o) mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Pro-
duktion und Logistik interagieren
  
6 Planen und Organisieren der
Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen
und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche
und terminliche Vorgaben berücksichtigen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
c) Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftrags-
bezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen,
transportieren und bereitstellen
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
8 
g) Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h) Aufgaben im Team planen und durchführen
 4
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a) Qualitätsabweichungen feststellen
b) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c) Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen
und anwenden
2 
d) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-
tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten
Bereiche beachten
e) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Quali-
tätsvorschriften anwenden
f) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen
und beseitigen
g) Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen
und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf
beitragen
h) prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und
durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen
und dokumentieren
i) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit
der Produkte einhalten
j) Ergebnisse statistisch erfassen
k) Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor-
und nachgelagerte Bereiche beurteilen und doku-
mentieren
 4




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