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Artikel 1 - Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (10. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GGVSee § 1, § 2, § 4, § 9, § 10, § 12, § 13, § 16, § 16a (neu), § 17, § 20, § 21, § 23, § 26, mWv. 14. Dezember 2017 § 27

Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastrophenschutz."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „die Bereitstellung" werden durch die Wörter „den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504)" durch die Wörter „17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II S. 933) geändert worden ist" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" durch die Angabe „29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100)" ersetzt.

c)
In Nummer 7 werden die Wörter „19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (VkBl. 2015 S. 486) geändert worden ist" durch die Angabe „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)" ersetzt.

d)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
GGVSEB" ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993);".

e)
Die bisherigen Nummern 9 bis 22 werden die neuen Nummern 10 bis 23.

f)
In Nummer 10 wird die Angabe „Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)" durch die Wörter „Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257)" ersetzt.

g)
In Nummer 11 werden die Wörter „Entschließungen MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)" durch die Angabe „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)" ersetzt.

h)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
„IMDG-Code" ist der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718);".

i)
In Nummer 14 werden die Wörter „Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) geändert worden ist, korrigiert durch die Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)" durch die Wörter „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789) geändert worden ist" ersetzt.

j)
In Nummer 21 werden die Wörter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.

k)
In Nummer 22 werden die Wörter „25. SOLAS-Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1122)" durch die Wörter „28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sondervorschriften 363.7 und" durch das Wort „Sondervorschrift" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Neben den zuständigen Behörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnung" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Anerkennung" die Wörter „einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen."

8.
In der Überschrift des § 13 wird das Wort „Bundesamt" durch das Wort „Bundesamtes" ersetzt.

9.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen."

10.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;".

b)
In Nummer 12 wird die Angabe „5.1.5.2.1" durch die Angabe „5.1.5.2.2" ersetzt.

12.
In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „keine Undichtigkeiten" durch die Wörter „keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten" ersetzt.

13.
§ 21 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;".

14.
§ 23 Nummer 3 wird aufgehoben.

15.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2017

16.
§ 27 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".

b)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e und die Angabe „Absatz 2" wird jeweils durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 10. GGRVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 , Artikel 2 und Artikel 2a treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
B. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3862, 2018 I 131
Bekanntmachung GGVSeeNB 2017 (vom 14.12.2017)
... 1843) und 3. den teils am 1. Januar 2017, teils am 14. Dezember 2017 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen siehe ...