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Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (10. GGRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, des § 5 Absatz 5 und des § 12 Absatz 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), von denen § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 5 Absatz 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sachverständigen, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


Artikel 1 Änderung der Gefahrgutverordnung See


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 GGVSee § 1, § 2, § 4, § 9, § 10, § 12, § 13, § 16, § 16a (neu), § 17, § 20, § 21, § 23, § 26, mWv. 14. Dezember 2017 § 27

Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:

§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen in Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen, die von zuständigen Behörden und Stellen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, insbesondere bei der Kampfmittelräumung, bei Havarien und beim Katastrophenschutz."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „die Bereitstellung" werden durch die Wörter „den zeitweiligen Aufenthalt im Verlauf der Beförderung" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504)" durch die Wörter „17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504; 2016 II S. 50), die durch die 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203; 2017 II S. 933) geändert worden ist" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" durch die Angabe „29. Januar 2016 (VkBl. 2016 S. 100)" ersetzt.

c)
In Nummer 7 werden die Wörter „19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 580), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (VkBl. 2015 S. 486) geändert worden ist" durch die Angabe „1. März 2017 (VkBl. 2017 S. 254)" ersetzt.

d)
Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:

„9.
GGVSEB" ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993);".

e)
Die bisherigen Nummern 9 bis 22 werden die neuen Nummern 10 bis 23.

f)
In Nummer 10 wird die Angabe „Entschließung MSC.340(91) (VkBl. 2013 S. 1033)" durch die Wörter „Entschließungen MSC.369(93) und MEPC.250(66) (VkBl. 2015 S. 257)" ersetzt.

g)
In Nummer 11 werden die Wörter „Entschließungen MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)" durch die Angabe „Entschließung MSC.370(93) (VkBl. 2016 S. 67)" ersetzt.

h)
Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

„13.
„IMDG-Code" ist der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.406(96) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718);".

i)
In Nummer 14 werden die Wörter „Entschließung MSC.354(92) (VkBl. 2013 S. 1015) geändert worden ist, korrigiert durch die Bekanntmachung vom 15. Mai 2014 (VkBl. 2014 S. 467)" durch die Wörter „Entschließung MSC.393(95) (VkBl. 2015 S. 789) geändert worden ist" ersetzt.

j)
In Nummer 21 werden die Wörter „19. RID-Änderungsverordnung vom 31. Oktober 2014 (BGBl. 2014 II S. 890)" durch die Wörter „20. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258)" ersetzt.

k)
In Nummer 22 werden die Wörter „25. SOLAS-Änderungsverordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. 2014 II S. 1122)" durch die Wörter „28. SOLAS-Änderungsverordnung vom 20. Dezember 2016 (BGBl. 2016 II S. 1408)" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Unternehmen, an den Be- und Entladestellen und auf Seeschiffen in den Landes- und Kommunalhäfen, die keine Bundeswasserstraßen sind. Sie sind auch zuständig für die Überwachung auf Seeschiffen in den Häfen an Bundeswasserstraßen, die nicht vom Bund betrieben werden."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Sondervorschriften 363.7 und" durch das Wort „Sondervorschrift" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Neben den zuständigen Behörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Kennzeichnung" durch das Wort „Kennzeichen" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Anerkennung" die Wörter „einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b und c anerkannten Prüfstellen müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen."

8.
In der Überschrift des § 13 wird das Wort „Bundesamt" durch das Wort „Bundesamtes" ersetzt.

9.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Benannten Stellen nach Absatz 2 müssen an dem Erfahrungsaustausch nach § 12 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt teilnehmen."

10.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

(1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter sind zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Bundeswasserstraßen einschließlich der bundeseigenen Häfen. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Häfen an Bundeswasserstraßen.

(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße nach Unterabschnitt 1.1.1.8 des IMDG-Codes und für die Weiterleitung dieser Meldungen an die zuständige Behörde des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, das den Verstoß begangen hat. Die hierfür erforderlichen Daten können zu diesen Zwecken von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den nach Landesrecht zuständigen Behörden verarbeitet werden."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
haben sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 des IMDG-Codes klassifiziert sind und ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;".

b)
In Nummer 12 wird die Angabe „5.1.5.2.1" durch die Angabe „5.1.5.2.2" ersetzt.

12.
In § 20 Nummer 3 werden die Wörter „keine Undichtigkeiten" durch die Wörter „keine äußerlich erkennbaren Undichtigkeiten" ersetzt.

13.
§ 21 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn ihre Beförderung nicht nach Abschnitt 1.1.3, nach Unterabschnitt 2.1.1.2, nach den Abschnitten 2.2.4 oder 2.3.5, nach Unterabschnitt 2.6.2.5, nach Abschnitt 2.8.3, nach Unterabschnitt 3.1.1.4 oder nach Kapitel 3.3 Sondervorschriften 349, 350, 351, 352, 353 oder 900 des IMDG-Codes verboten ist;".

14.
§ 23 Nummer 3 wird aufgehoben.

15.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben bei einem Unfall die zuständigen Stellen nach § 4 Absatz 9 Satz 1 unverzüglich zu unterstützen und Auskünfte zu erteilen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2017

16.
§ 27 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c)
Absatz 2 eine dort genannte Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterstützt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,".

b)
Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e und die Angabe „Absatz 2" wird jeweils durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2017 GGKostV § 1, Anlage 1

Die Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 2" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 3" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 4" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

d)
In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5" die Wörter „und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1" eingefügt.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:

„Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr
(EUR)
001 Zurückweisung eines Widerspruchs  
aus formalen Gründen 60 bis 425
aus sachlichen Gründen 120 bis 850
002 bis 012 nicht vergeben  
013Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver-
hütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas-
senen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
25 je begonnene
Viertelstunde".


 
b)
Im IV. Teil: Binnenschiffsverkehr wird die Tabelle wie folgt geändert:

aa)
Die Gebührennummer 720.2 wird gestrichen.

bb)
In der Gebührennummer 723 wird in der dritten Spalte die Angabe „320 bis 640" durch die Wörter „50 je Stunde" ersetzt.


Artikel 2a Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 2a wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2017 GGVSEB § 35c

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993) wird wie folgt geändert:

In § 35c Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „40 Joule" durch die Angabe „30 Joule" und die Angabe „360 Newton" durch die Angabe „280 Newton" ersetzt.


Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom 14. Dezember 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 16, Artikel 2 und Artikel 2a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2017.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragt

Christian Schmidt