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Zitierungen von § 3 AkkStelleGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AkkStelleGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AkkStelleGebV Auslagen (vom 01.10.2021)
... zu vergüten. Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige ... Akkreditierungsstelle zu erheben. Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige ...
Anlage AkkStelleGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2022)
... gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Nach Aufwand nach Tarifstelle 7  ... mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Nach Aufwand nach Tarifstelle 7  ... sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie- rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym- bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der ... mit der Entge- gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent- scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Nach Aufwand nach Tarifstelle 7  ... der Mittei- lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs-  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Artikel 1 1. AkkStelleGebVÄndV Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
...  „Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und ... bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und ...
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