Abschnitt 1 - Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Geltung ab 14.12.2017; FNA: 2129-8-38-1 Umweltschutz
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Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung
§ 3 Basiswert
§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe
§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021

Teil 2 Berechnung der Treibhausgasemissionen und weitere Optionen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Berechnung

§ 3 Basiswert



Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule festgelegt.

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§ 4 Erweiterung der Definition der Biokraftstoffe


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Zusätzlich zu den Biokraftstoffen nach § 37b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Energieerzeugnisse, die aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, Biokraftstoffe.

(2) Energieerzeugnisse, die anteilig aus den in Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe.

(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote V. v. 12. November 2021 BGBl. I S. 4932 m.W.v. 1. Januar 2022

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§ 4a Regelungen für die Verpflichtungsjahre 2019 bis 2021


§ 4a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes können Treibhausgasminderungsmengen, die den nach § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegten Prozentsatz im Verpflichtungsjahr 2019 übersteigen, nicht auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2020 angerechnet werden.

(2) 1Auf Antrag des Verpflichteten wird die Übererfüllung im Verpflichtungsjahr 2019 auf den Prozentsatz des Verpflichtungsjahres 2021 angerechnet. 2§ 37a Absatz 6 Satz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für diese Anrechnung entsprechend. 3Der Antrag ist bis zum 15. April 2020 zu stellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen V. v. 21. Mai 2019 BGBl. I S. 742 m.W.v. 25. Mai 2019



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