1Die nach
§ 20 Absatz 2 zuständige Stelle übermittelt der nach
§ 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich bis zum Ablauf des 1. November
- 1.
- die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
- 2.
- die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
2Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Verpflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.