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§ 16 - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)

§ 16 Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen



(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.

(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuß zu leisten.



 

Zitierungen von § 16 UmweltHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UmweltHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmweltHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 29 KSpG Haftung
... von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. (4) Die §§ 8 bis 16 und 18 Absatz 1 des Umwelthaftungsgesetzes gelten ...