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Änderung § 23 UmweltHG vom 25.04.2006

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§ 23 UmweltHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 23 UmweltHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 129 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist.