§ 23 UmweltHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 23 UmweltHG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 129 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz und § 32a der Zivilprozessordnung finden keine Anwendung, soweit der Schaden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verursacht worden ist. |