Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BVV § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Dateisystem der Arbeitgeber".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Inhalt des Dateisystems".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei" durch die Wörter „Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „und genutzt" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SvEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SvEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 SvEVuaÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 3 treten am 25. Mai 2018 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
G. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2016
Artikel 5 RVLSG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3906 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 ...


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