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Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen (SvEVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,

-
des § 28n des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - , der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

und auf Grund

-
des § 28p Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363),

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit

sowie auf Grund

-
des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist,

verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „241" durch die Angabe „246" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „51" durch die Angabe „52" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „95" jeweils durch die Angabe „97" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „223" durch die Angabe „226" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,92" durch die Angabe „3,97" und die Angabe „3,20" durch die Angabe „3,24" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 BVV § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Angabe zum Fünften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Dateisystem der Arbeitgeber".

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 14 Inhalt des Dateisystems".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Datei" durch die Wörter „Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund maschinell geführte Dateisystem" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „und genutzt" gestrichen.


Artikel 3 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2018 DEÜV § 33

§ 33 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine maschinell geführte Datei" durch die Wörter „ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.

2.
In Absatz 5 werden die Wörter „eine automatisierte Datei" durch die Wörter „ein maschinell geführtes Dateisystem" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 EBV § 1

§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Entgeltbescheinigungsverordnung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2712) wird wie folgt gefasst:

 
„b)
Nebenbezüge (geldwerte Vorteile, Sachbezüge, steuerpflichtige Bestandteile von sonstigen Personalnebenkosten, zum Beispiel Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgelder) sowie".


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Arbeit und Soziales beauftragt

Katarina Barley