Die
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „§ 366a Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 366a Absatz 2 Nummer 1" und die Angabe „80 Prozent" durch die Angabe „96,6 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Verrechnung
(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:
ZB = SBE x ZS + EBet - VA.
In dieser Formel bedeutet:
ZB: Zahlungsbetrag in Euro,
SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,
ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,
EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,
VA: Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.
(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen."
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371