Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (3. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935 (Nr. 78); Geltung ab 01.01.2018
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 VFBAZV § 1, § 2

Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „§ 366a Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 366a Absatz 2 Nummer 1" und die Angabe „80 Prozent" durch die Angabe „96,6 Prozent" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Verrechnung

(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel:

ZB = SBE x ZS + EBet - VA.

In dieser Formel bedeutet:

ZB: Zahlungsbetrag in Euro,

SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,

ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,

EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,

VA: Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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Schlussformel



Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit

Vorsitzender

Detlef Scheele

Mitglied

Valerie Holsboer

Mitglied

Raimund Becker



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