Bekanntmachung nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes (StromuEnergieStBek 2018 k.a.Abk.)

B. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3936 (Nr. 78)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-30-2-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Bekanntmachung
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. Januar 2018 StromStG § 10, EnergieStG § 55

Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 13. Dezember 2017 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteuergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr 2018 gewährt werden können.

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Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag Rißmann



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