Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (ERVBMGÜV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 V1
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 454-1-4 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

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§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Gesundheit, beim Robert Koch-Institut, beim Paul-Ehrlich-Institut, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und bei den gesetzlichen Krankenkassen in ihrer jeweiligen Funktion als Bußgeldbehörde ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2019 ERVBMGÜV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 1. Januar 2019 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Gesundheit

Hermann Gröhe



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