(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Gesundheit, beim Robert Koch-Institut, beim Paul-Ehrlich-Institut, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und bei den gesetzlichen Krankenkassen in ihrer jeweiligen Funktion als Bußgeldbehörde ist abweichend von
§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit
§ 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 1. Januar 2019 außer Kraft.