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Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (18. FinDAGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FinDAGKostV § 3, Anlage, mWv. 3. Januar 2018 Anlage, mWv. 13. Januar 2018 Anlage

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) § 3 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter „§ 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

(2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a)
In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.

b)
Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt:

„12.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

13.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014".

2.
In Nummer 1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Wörter „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe „Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.

3.
In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 10.000" durch die Angabe „8.355" ersetzt.

4.
In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „150 bis 3.000" durch die Angabe „8.355" ersetzt.

5.
In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „750 bis 4.500" durch die Angabe „1.715" ersetzt.

6.
In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „200 bis 10.000" durch die Angabe „1.025" ersetzt.

7.
In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.100 bis 4.500" durch die Angabe „5.125" ersetzt.

8.
In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000 bis 3.000" durch die Angabe „1.430" ersetzt.

9.
In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „375 bis 1.125" durch die Angabe „590" ersetzt.

10.
In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „§ 29 Abs. 2 Satz 2 KWG" durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots" ersetzt und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.840" eingefügt.

11.
Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2 werden aufgehoben.

12.
In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „400" durch die Angabe „270" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018

13.
Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„1.1.13Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben
von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG; § 32
Absatz 1f Satz 1 KWG)
 
1.1.13.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen  
1.1.13.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und
Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5.015
1.1.13.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG,
sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren
oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
 
1.1.13.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder
Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln,
sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10
KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist
4.545
1.1.13.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3 oder 11 KWG, wenn
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigen-
tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-
schaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu
handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG,
sowie, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist, im Sinne von
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
10.160
1.1.13.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften  
1.1.13.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren
Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7
bis 10 und 12 KWG
5.000
bis
20.000
1.1.13.2.2Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bau-
sparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
30.000
1.1.13.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
und zum Betreiben von Bankgeschäften
Gebühr nach
Nummer 1.1.13.2
zuzüglich
2.295
1.1.13.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst  
1.1.13.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von
§ 1 Absatz 3a KWG
3.075
1.1.13.4.2Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG 3.075
1.1.13.5Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
 
1.1.13.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen bezieht
2.295
1.1.13.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von
Bankgeschäften bezieht
4.465
1.1.13.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von
Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankge-
schäften bezieht
8.205
1.1.13.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstel-
lungsdienst
3.075
1.1.13.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben
von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungs-
dienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesell-
schaft
 
1.1.13.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 1.1.13
bis 1.1.13.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer
jeweiligen Kapitaleinlagen
zueinander aufgeteilt
wird, mindestens jedoch
250 Euro je persönlich
haftendem Gesellschafter
1.1.13.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 190".


Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
In den Nummern 1.1.15.1 und 1.1.15.2 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „2.500" durch die Angabe „5.000" ersetzt.

15.
In den Nummern 1.1.19.2.4, 1.1.19.2.5 und 1.1.19.2.6 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „1.505" ersetzt.

16.
In den Nummern 1.1.19.3.2 und 1.1.19.3.3 wird jeweils in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 1.500" durch die Angabe „1.505" ersetzt.

17.
Die Nummern 1.2 bis 1.2.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.2.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
 
1.2.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er-
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten
des Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
1.000
1.2.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs ge-
gen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG
gebührenfrei".


18.
Nummer 1.4.2 wird durch die folgenden Nummern 1.4.2 bis 1.4.2.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„1.4.2Erteilung der Erlaubnis  
1.4.2.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, ein-
schließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrech-
nungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes
für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
3.000
1.4.2.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2013
1.200".


19.
In Nummer 1.4.7 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „500 bis 10.000" durch die Angabe „305" ersetzt.

20.
In Nummer 1.4.8 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „600" durch die Angabe „1.405" ersetzt.

21.
In Nummer 1.5.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „5.000 bis 20.000" durch die Angabe „5.000 bis 50.000" ersetzt.

22.
In Nummer 2.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „305" durch die Angabe „360" ersetzt.

23.
In Nummer 2.2.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „140" durch die Angabe „235" ersetzt.

24.
Die Nummern 3. bis 3.2.3 werden durch die folgenden Nummern 3. bis 3.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„3.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Gesetzes über Bausparkassen und der Bausparkassen-Verord-
nung
 
3.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
des Gesetzes über Bausparkassen
 
3.1.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der
Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwen-
det werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.495
3.1.2Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen
Absicherung" zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.495
3.1.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungs-
masse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
505
3.1.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 des Gesetzes über Bausparkassen)
500
3.1.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bau-
sparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9
aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes über Bausparkassen be-
treffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
 
3.1.6.1im Regelfall 3.295
je
Genehmigung
3.1.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen
genehmigt werden
4.000
für alle genehmigten
gleichartigen Änderungen
3.1.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allge-
meinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen
zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
6.045
3.1.8Bestellung eines Vertrauensmannes
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
640
3.1.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträ-
gen
(§ 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.1.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen
Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zu-
sammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen)
3.975
3.1.11Einstweiliges Zahlungsverbot; Zustimmung zur vereinfachten Ab-
wicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.500
3.1.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen)
2.495
3.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Bausparkassen-Verordnung
Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 der Bausparkassen-Verordnung)
1.015".


abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018

25.
Die Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.10.2.10 werden durch die folgenden Nummern 4.1.1.1 bis 4.1.7.2.9 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„4.1.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 KAGB  
4.1.1.1.1Feststellung, ob ein Unternehmen den Vorschriften des KAGB un-
terliegt oder ob ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1
KAGB vorliegt
(§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
 
4.1.1.1.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB beschränkt
10.000
4.1.1.1.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1 dieser Anlage) ein-
schließt
5.000
4.1.1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB
2.000
4.1.1.2Untersagung des Vertriebs;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teil-
gesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
1.000
bis
15.000
4.1.1.3Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte  
4.1.1.3.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und
jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
(§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.1.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.1.3.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Anord-
nungen
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.1.3.3Verwaltungsakte in Zusammenhang mit der Anordnung der soforti-
gen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Einstellungsanordnung)
oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Ab-
wicklungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung
und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers, gegenüber
Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung
gesetzt haben,
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
2.000
 (§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
 
4.1.1.3.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 4.1.1.3.3, mit dem gegenüber Einbezogenen, die eine zurechen-
bare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben, die unverzügliche
Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird oder Weisungen für die
Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2
KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch
in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwal-
tungsgesellschaften
 
4.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
 
4.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
8.355
4.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
8.355
4.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
1.500
4.1.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Er-
laubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
 
4.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapital-
verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesell-
schaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
19.185
4.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-
Kapitalverwaltungsgesellschaft
8.785
4.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Vorausset-
zungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder
§ 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1.485
4.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB; § 44
Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB; § 44 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2
Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
5.625
4.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organi-
satorische Anforderungen
 
4.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in
Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
2.955
je
Tatbestand
4.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
KAGB
3.960
4.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen,
Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 231/20131)
---
1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission
vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen,
die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen,
Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83
vom 22.3.2013, S. 1).
1.010
4.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die
Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung
Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tä-
tigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
5.000
je
Tatbestand
4.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis  
4.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne
den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder
ohne Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4.000
4.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num-
mer 4.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2
KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
4.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme
(§ 42 KAGB)
1.500
4.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften
des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 6 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4
bis 6 KAGB)
290
4.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Ver-
wahrstelle und den Treuhänder
 
4.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder
Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Be-
nennung eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB;
§ 100b Absatz 4 KAGB)
 
4.1.3.1.1wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand
einer Genehmigung oder Prüfung war
100
4.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand
einer Genehmigung oder Prüfung war
4.980
4.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt
der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
470
4.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene
inländische Investmentvermögen
 
4.1.4.1Sondervermögen 
4.1.4.1.1Anlagebedingungen 
4.1.4.1.1.1Genehmigung für Teilinvestmentvermögen einer Umbrella-Konstruk-
tion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
710
4.1.4.1.1.2Genehmigung der Änderung der Anlagebedingungen von Teilinvest-
mentvermögen einer Umbrella-Konstruktion
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
850
4.1.4.1.2Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermö-
gens oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154
Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
420
4.1.4.2Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital  
4.1.4.2.1Genehmigung der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB)
635
4.1.4.2.2Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalte-
ten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
11.985
4.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publi-
kumsinvestmentvermögen
 
4.1.5.1Anlagebedingungen 
4.1.5.1.1Genehmigung der Anlagebedingungen von offenen Publikums-
investmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB)
2.285
4.1.5.1.2Genehmigung der Anlagebedingungen von geschlossenen Publi-
kumsinvestmentvermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.940
4.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
485
4.1.5.2Genehmigung von Master-Feeder-Strukturen  
4.1.5.2.1Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB)
3.235
4.1.5.2.2Genehmigungen nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB
1.010
je
Tatbestand
4.1.5.2.3Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen
Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
370
4.1.5.3Genehmigung von Verschmelzungen
Genehmigung der Verschmelzung
- von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Pu-
blikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit
§ 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
- von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
- von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des
§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
- von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inlän-
disches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Ver-
bindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
- von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktien-
gesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentver-
mögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit
§ 182 Absatz 1 KAGB);
- einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Ab-
satz 1 KAGB)
1.530
je
Tatbestand
4.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene
oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene in-
ländische Spezial-AIF
 
4.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung
eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen
Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
1.500
4.1.6.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahr-
stelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
255
4.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
 
4.1.7.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
 
4.1.7.1.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165
Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des ass="preview" href="https://www.buzer.de/298_KAGB.htm" title="§ 298 KAGB">§ 298
Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
125
4.1.7.1.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
380
4.1.7.1.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1
und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000
bis
15.000
4.1.7.1.4Prüfung der Anzeige der Einstellung des Vertriebs nach § 311 Ab-
satz 6 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
280
4.1.7.1.5Prüfung der Anzeige nach § 312 Absatz 1 KAGB und Ausstellen
einer Bescheinigung, dass es sich um einen inländischen OGAW
handelt;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 312 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 KAGB)
425
4.1.7.1.6Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6
KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr.
584/20102;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
---
2 Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom
1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form
und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und
die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die
Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und
Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen
zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).
190
4.1.7.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die An-
zeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF
 
4.1.7.2.1Untersagung
des Vertriebs
- nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden
ist;
- von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit
Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im In-
land nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
- von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach
§ 320 Absatz 4 KAGB oder
- nach § 331 Absatz 7 in Verbindung mit § 321 Absatz 4 KAGB;
der Aufnahme des Vertriebs nach
- § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
- nach § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
- nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.000
bis
15.000
je
Tatbestand
4.1.7.2.2Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung
des Vertriebs eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 oder
nach § 320 vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB)
280
4.1.7.2.3Prüfung der Anzeige nach
- § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1
KAGB;
- § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und
Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
730
je
Tatbestand
4.1.7.2.4Prüfung der Änderungsanzeige nach
§ 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
375
je
Tatbestand
4.1.7.2.5Prüfung der Anzeige
- nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2
in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in
§ 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrun-
gen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
- nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Ab-
satz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
- zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die
die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie
2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
- nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.545
je
Tatbestand
4.1.7.2.6Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben
und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1.270
4.1.7.2.7Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrun-
gen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1
Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
435
4.1.7.2.8Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1
Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer
Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkeh-
rungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
290
4.1.7.2.9Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den
Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
190".


Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
In Nummer 4.2.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „266" durch die Angabe „113" ersetzt.

27.
In Nummer 4.3.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „3.500 bis 20.000" durch die Angabe „7.235" ersetzt.

28.
In Nummer 4.3.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.610" ersetzt.

29.
In Nummer 4.4.1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „3.500 bis 20.000" durch die Angabe „7.235" ersetzt.

30.
In Nummer 4.4.2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „1.000" durch die Angabe „1.610" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018

31.
Die Nummern 5.1 bis 5.4 werden durch die folgenden Nummern 5.1 bis 5.6 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„5.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG 12.100
5.2Befreiung von der jährlichen Prüfung  
5.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
290
5.2.2des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
1.840
5.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
360
5.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handels-
teilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssys-
tem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
15.000
5.5Bekanntmachung von Fehlern bei der Rechnungslegung nach § 109
Absatz 2 WpHG
 
5.5.1Anordnung der Bekanntmachung
(§ 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG)
500
bis
5.000
5.5.2Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntma-
chung abzusehen
(§ 109 Absatz 2 Satz 3 WpHG)
500
bis
2.500
5.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
500
bis
10.000".


Ende abweichendes Inkrafttreten


32.
Die Nummern 7.1 bis 7.3.2 werden durch die folgenden Nummern 7.1 bis 7.5.2 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„7.1Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG 640
7.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im
Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
1.500 bis 3.000
7.3Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG 1.060
7.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
1.165
7.5Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG  
7.5.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG 585
7.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach
§ 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
2.100".


abweichendes Inkrafttreten am 13.01.2018

33.
Die Nummern 9.1.1 bis 9.1.11.2 werden durch die folgenden Nummern 9.1.1 bis 9.1.12 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„9.1.1Entscheidung durch Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 ZAG  
9.1.1.1Feststellung, dass ein Unternehmen den Vorschriften des ZAG un-
terliegt
(§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG)
 
9.1.1.1.1in den Fällen, in denen sich der Bescheid auf eine Feststellung nach
§ 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG beschränkt
5.000
9.1.1.1.2in den Fällen, in denen der Bescheid auch eine entsprechende Fest-
stellung nach § 4 Satz 1 KWG (Nummer 1.1.8.1) oder § 5 Absatz 3
Satz 1 KAGB (Nummer 4.1.1.1.1) einschließt
2.500
9.1.1.2Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheids
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG
1.000
9.1.2Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste und unerlaubtes
E-Geld-Geschäft
 
9.1.2.1Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung),
jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung,
und jeweils mit oder ohne die Bestellung eines Abwicklers;
für eine einzelne oder beide der aufgezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
2.110
9.1.2.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.2.1,
mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet
wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG)
1.165
9.1.2.3Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der
Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs (Ein-
stellungsanordnung) oder
Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte (Abwick-
lungsanordnung), jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen
für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Ab-
wicklers,
gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die
Einbeziehung gesetzt haben, für eine einzelne oder beide der auf-
gezählten Anordnungen
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 9.1.2.1
9.1.2.4Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.2.3,
mit dem gegenüber dem Einbezogenen, der eine zurechenbare
Ursache für die Einbeziehung gesetzt hat, die unverzügliche Ab-
wicklung der Geschäfte angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen oder ein Abwickler bestellt
wird;
für eine einzelne oder zwei oder alle drei der aufgezählten Maßnah-
men
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1
und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
50 % der Gebühr
nach Nummer 9.1.2.2
9.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und
zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts
 
9.1.3.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
 
9.1.3.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
6.150
9.1.3.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
8.515
9.1.3.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im
Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
11.900
9.1.4Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaub-
nis
 
9.1.4.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Er-
laubnis im Sinne von § 10 ZAG
2.695
9.1.4.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Ge-
schäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut
bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von
Zahlungsdiensten bezieht
5.230
9.1.4.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben
des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Perso-
nenhandelsgesellschaft
 
9.1.4.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 9.1.3.1
bis 9.1.3.2 sowie den
Nummern 9.1.4.1 und
9.1.4.2, die bei mehreren
persönlich haftenden
Gesellschaftern nach dem
Verhältnis ihrer jeweiligen
Kapitaleinlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindestens
jedoch 250 je persönlich
haftendem Gesellschafter
9.1.4.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters 400
9.1.5Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis  
9.1.5.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Er-
lass von Weisungen für die Abwicklung oder
Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
2.000
9.1.5.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 9.1.5.1,
- mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder
Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder
ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1
Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
1.000
9.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-
werb bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
 
9.1.6.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Betei-
ligung oder ihrer Erhöhung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1
KWG)
5.000
9.1.6.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass
über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt wer-
den darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1
KWG)
5.000
9.1.6.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, so-
weit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4
KWG)
1.635
9.1.7Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
 
9.1.7.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung be-
stimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
750
9.1.7.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
1.515
9.1.8Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-
und des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1 und 3 ZAG)
 
9.1.8.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters 500
9.1.8.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei In-
stituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG
gegenüber dem Geschäftsleiter
250
9.1.9Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
 
9.1.9.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des
ZAG entsprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
750
9.1.9.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber ande-
ren Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
750
9.1.9.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer
Erlaubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.10Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
250
9.1.11Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu
gewährleisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
750
9.1.12Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
6.150".


Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 03.01.2018

34.
Nach Nummer 11.2 wird folgende Nummer 12 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„12.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 600/20143
Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
600/2014
---
3 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl.
L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist.
12.100".


Ende abweichendes Inkrafttreten


35.
Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
„13.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage
der Verordnung (EU) Nr. 1286/20144
Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1286/2014
---
4 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte
für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)
(ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014,
S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl.
L 354 vom 23.12.2016, S. 35) geändert worden ist.
12.100".



Artikel 2



(1) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 13, 25, 31 und 34 tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Absatz 2 Nummer 33 tritt am 13. Januar 2018 in Kraft.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier