Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (3. ElektroGGebV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977 (Nr. 79); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 ElektroGBattGGebV § 2, § 3, Anlage 1, Anlage 2

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, sind für die Gebührenbefreiung ab der Wirksamkeit der Neuzuordnung die Mitteilungen nach § 27 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes für die Gerätearten maßgeblich, die gemäß der Entsprechungsfestlegung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes der bisherigen Geräteart entsprechen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „1. Januar 2017" durch die Angabe „1. Januar 2018" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:


3.
Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart
192,80
2Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
41,90
3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät
151,90
bis 7.593,90
4Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
269,40
5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
40,60
6Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
40,50
7Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1
240,30
Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)
8Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung
445,30
9Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung
135,80
10Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung
67,90
Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)
11Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
17,00
bis 679,40
12Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
333,60
13Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
342,50
14weggefallen 
15Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung
166,80
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
16Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
2.557,50
17Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung
610,10
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
18Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
149,10
19Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
16,90
bis 135,50
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
20Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 13,20
21Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 13,00
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
22Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung
30,40
bis 3.043,80


 
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
Haushaltsgroßgeräte Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung
in privaten Haushalten
400
Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in priva-
ten Haushalten
300
Haushaltsgroßgeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
420
Haushaltskleingeräte Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haus-
halten
15
Haushaltskleingeräte für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
90
Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik
Geräte für die „Persönliche" Informations- und/oder
Datenverarbeitung für die Nutzung in privaten Haus-
halten
15
Geräte für das „Persönliche" Drucken von Informatio-
nen und Übermittlung gedruckter Informationen für die
Nutzung in privaten Haushalten
75
„Persönliche" Telekommunikationsgeräte für die Nut-
zung in privaten Haushalten
10
Mobil-Telefone für die Nutzung in privaten Haushalten 15
Datensichtgeräte für die Nutzung in privaten Haus-
halten
15
Kameras (Foto) für die Nutzung in privaten Haushalten 10
Professionelle Geräte der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
25
Geräte der Unterhaltungselektronik
und Photovoltaikmodule
TV-Geräte für die Nutzung in privaten Haushalten 100
Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von
TV-Geräten) für die Nutzung in privaten Haushalten
20
Geräte der Unterhaltungselektronik für ausschließlich
gewerbliche Nutzung
30
Photovoltaikmodule für die Nutzung in privaten Haus-
halten
850
Photovoltaikmodule für ausschließlich gewerbliche
Nutzung
850
Beleuchtungskörper Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten
Haushalten
10
Lampen, außer Gasentladungslampen, für die Nutzung
in privaten Haushalten
10
Leuchten und sonstige Beleuchtungskörper oder
Geräte für die Ausbreitung und Steuerung von Licht
für die Nutzung in privaten Haushalten
30
Lampen sowie Leuchten und sonstige Beleuchtungs-
körper oder Geräte für die Ausbreitung und Steuerung
von Licht für ausschließlich gewerbliche Nutzung
90
Elektrische und elektronische Werk-
zeuge
Elektrische und elektronische Werkzeuge für die Nut-
zung in privaten Haushalten
90
Elektrische und elektronische Werkzeuge für aus-
schließlich gewerbliche Nutzung
85
Spielzeug sowie Sport- und Freizeit-
geräte
Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten 10
Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten
Haushalten
20
Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte für ausschließlich
gewerbliche Nutzung
45
Medizinprodukte Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haus-
halten
15
Medizinprodukte für den professionellen Anwender 35
Überwachungs- und Kontroll-
instrumente
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nut-
zung in privaten Haushalten
15
Überwachungs- und Kontrollinstrumente für aus-
schließlich gewerbliche Nutzung
20
Automatische Ausgabegeräte Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in priva-
ten Haushalten
50
Automatische Ausgabegeräte für ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
240
".


Artikel 2 Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung zum 15. August 2018


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. August 2018 ElektroGBattGGebV § 3, Anlage 2

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 ist für Entscheidungen über Gebührenbefreiungen für Garantieprüfungen, die Gerätearten gemäß der bis zum 14. August 2018 geltenden Zuordnung nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betreffen, Anlage 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung maßgeblich."

2.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2)

KategorieGeräteartSchwellenwert
in kg/Jahr
Wärmeüberträger Wärmeüberträger, die in privaten Haushalten genutzt
werden können
400
Wärmeüberträger für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten Haushalten
420
Bildschirme, Monitore und Geräte, die
Bildschirme mit einer Oberfläche von
mehr als 100 Quadratzentimetern ent-
halten
Bildschirmgeräte, die in privaten Haushalten genutzt
werden können
50
Bildschirmgeräte für die ausschließliche Nutzung in
anderen als privaten Haushalten
30
Lampen Gasentladungslampen, die in privaten Haushalten
genutzt werden können
10
Lampen, außer Gasentladungslampen, die in privaten
Haushalten genutzt werden können
10
Lampen für die ausschließliche Nutzung in anderen als
privaten Haushalten
90
Geräte, bei denen mindestens eine der
äußeren Abmessungen mehr als
50 Zentimeter betragen (Großgeräte)
Großgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können
290
Große Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten
genutzt werden können
850
Großgeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen
als privaten Haushalten
35
Große Photovoltaikmodule für die ausschließliche
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
850
Geräte, bei denen keine der äußeren
Abmessungen mehr als 50 Zentimeter
betragen (Kleingeräte)
Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden
können
80
Kleine Photovoltaikmodule, die in privaten Haushalten
genutzt werden können
215
Kleingeräte für die ausschließliche Nutzung in anderen
als privaten Haushalten
100
Kleine Photovoltaikmodule für die ausschließliche
Nutzung in anderen als privaten Haushalten
215
Kleine Geräte der Informations- und
Telekommunikationstechnik, bei denen
keine der äußeren Abmessungen mehr
als 50 Zentimeter betragen
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik, die in privaten Haushalten genutzt wer-
den können
35
Kleine Geräte der Informations- und Telekommunika-
tionstechnik für die ausschließliche Nutzung in ande-
ren als privaten Haushalten
25
".


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 2 tritt am 15. August 2018 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks