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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018 (SGB3EntGV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989 (Nr. 79); aufgehoben durch § 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2503
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-3-26-15 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die pauschalierten Nettoentgelte zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für das Jahr 2018 ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Tabelle.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SGB3EntGV 2018 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt


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