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Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums des Innern (ERVBMIÜV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4018 (Nr. 80)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2020; FNA: 454-1-9 Recht der Ordnungswidrigkeiten

Eingangsformel





§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei Bußgeldbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung findet bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2020 ERVBMIÜV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière