Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung und zur Aufhebung der Länderrisikoverordnung (GroMiKVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4024 (Nr. 80); Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 4
|

Eingangsformel



Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet auf Grund

-
des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert und Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist, und

-
des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, von denen § 22 durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) und § 14 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute und auf Grund

-
des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) neu gefasst und Satz 2 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,

in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:


Artikel 1 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 GroMiKV § 1, § 2, § 8, § 12, § 13, § 20

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „S. 1)" durch die Wörter „S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist," ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Liquiditätsversorgung" die Wörter „oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung" eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 25 Prozent der anrechenbaren Eigenmittel sind Risikopositionen, insbesondere direkte oder indirekte Beteiligungen oder sonstige Anteile, die bei regionalen Kreditinstituten oder Zentralkreditinstituten,

1.
denen ein Kreditinstitut aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen eines Verbunds angeschlossen ist und

2.
die nach diesen Rechts- oder Satzungsvorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb des Verbunds vorzunehmen,

Eigenmittel im Sinne von Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begründen, in Höhe von 50 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage nach Berücksichtigung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nach den Artikeln 399, 401 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen."

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Absatz 39" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 39" ersetzt.

4.
Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Anteilige Zinsen sind zu berücksichtigen, sofern diese bei der Anwendung der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen wären."

5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Umrechnung der auf fremde Währungen lautenden Positionen

Eine auf eine fremde Währung lautende Position ist entweder zu dem Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank am Tag des Meldestichtags festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs), oder unter Anwendung des Artikels 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Euro umzurechnen. Statt des Euro-Referenzkurses am Meldestichtag darf für Beteiligungen der zum Zeitpunkt ihrer Erstverbuchung maßgebliche Devisenkurs angewendet werden. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein Euro-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Meldestichtags zugrunde zu legen."

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1 und 2.


Artikel 2 Weitere Änderungen der Großkredit- und Millionenkreditverordnung


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GroMiKV § 14, § 15, § 17, § 19, Anlage 7, Anlage 8, Anlage 9

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

b)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde."

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.

c)
In Absatz 2 wird das Wort „Meldetermin" durch das Wort „Meldestichtag" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Meldung nach Satz 1 sind folgende Formulare nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu verwenden:

Angaben zu den Krediten nach § 14 KWG - BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 § 14 (Anlage 7)."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird nach dem Wort „Formular" jeweils die Angabe „BA" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei Krediten, an denen mehrere meldepflichtige Unternehmen in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder auf andere Weise sichert, hat das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen des Formulars BA der Anlage 7 die Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA7 der Anlage 7 anzuzeigen. Das den Kredit sichernde Unternehmen hat die Gewährleistung, Akzepthergabe, Avalkreditzusage oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 sowie 121 bis 123 des Formulars BA6 der Anlage 7 anzuzeigen."

bb)
Im neuen Satz 3 wird das Wort „anzeigepflichtiger" durch das Wort „meldepflichtiger" ersetzt.

cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Weise beteiligt sind."

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

e)
Absatz 7 wird Absatz 6.

5.
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Evidenzzentrale hat die Angaben über die Verschuldung eines Kreditnehmers und einer Kreditnehmereinheit, der dieser zugehört, bei den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen in der Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in die Betragspositionen POS 100 bis 102 und 110 bis 150 des Formulars nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Anlage 7 aufzugliedern."

6.
Anlage 7 erhält die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

7.
Die Anlagen 8 und 9 werden aufgehoben.


Artikel 3 Aufhebung der Länderrisikoverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2018 LrV



Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

F. Hufeld


Anlage zu Artikel 2 Nummer 6



Anlage 7 Meldeformate BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7

BA


Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Anzeige BA Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 4026)


Anzeige BA Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 4027)


BAS


Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Anzeige BAS Seite 1 (BGBl. 2017 I S. 4027)


Anzeige BAS Seite 2 (BGBl. 2017 I S. 4028)


BA6


Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Anzeige BA6 (BGBl. 2017 I S. 4029)


BAS6

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Anzeige BAS6 (BGBl. 2017 I S. 4029)


BA7


Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Anzeige BA7 (BGBl. 2017 I S. 4029)


BAS7

Summenanzeige Kreditnehmer Bürgschaftsverhältnisse Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG


Anzeige BAS7 (BGBl. 2017 I S. 4029)