Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (ERVBMELÜV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4031 (Nr. 80)
Geltung ab 01.01.2018 bis 01.01.2019; FNA: 454-1-3 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

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§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden



(1) Die Einreichung elektronischer Dokumente bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Bundessortenamt als Bußgeldbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2019 möglich.

(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2018 weiter Anwendung.

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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2019 ERVBMELÜV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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