Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung (2. LiqVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4033 (Nr. 80); Geltung ab 01.01.2018
|

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 LiqV § 1, § 3, § 4, § 8, § 10, Anlage 2, Anlage 3

Die Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Kreditinstitute, auf die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 153) geändert worden ist, nicht anzuwenden sind, und".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) CRR-Wertpapierfirmen, die die Vorschriften der Artikel 411 bis 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Gruppenebene konsolidiert oder teilkonsolidiert einhalten müssen, können durch die Bundesanstalt auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreit werden."

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" gestrichen.

3.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen," gestrichen.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

4.
§ 8 wird aufgehoben.

5.
In § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 8" jeweils durch die Angabe „§§ 2 bis 7" ersetzt.

6.
Anlage 2 und Anlage 3 erhalten die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Liquiditätsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. LiqVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. LiqVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2. LiqVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 7 WpIGEG Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... § 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4033 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed