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Siebter Abschnitt - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Siebter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften

§ 19 Übergangsbestimmungen



(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die verantwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie:

1.
ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2.
die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig waren, weiterhin eingesetzt werden.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete „pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung" an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

(6) 1Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat. 2Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. 3In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018.

(7) 1Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig. 2Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis zum 25. März 2024 ausgefertigt werden.




§ 20 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
entgegen § 4 Absatz 1 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 für die Ausbildung andere als die dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt,

3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht erteilt worden ist, oder

4.
entgegen § 16 einer qualitätssichernden Anordnung nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder als für die verantwortliche Leitung einer Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig:

1.
entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder

2.
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.




Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Anwärterschein Fahrlehrer


Anlage 1.1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m² ohne optische Aufheller, Farbe weiß, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Vorderseite

Muster Anwärterschein Fahrlehrer Vorderseite (BGBl. 2018 I S. 9)


Rückseite

Muster Anwärterschein Fahrlehrer Rückseite (BGBl. 2018 I S. 9)



Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerschein


Anlage 1.2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Zusammenhängend auf Neobondpapier in einer Stärke von 150 g/m² ohne optische Aufheller, Farbe gelb, Breite 222 mm, Höhe 105 mm. In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet:

1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Stilisierter Bundesadler",

2.
nur unter UV-Licht sichtbare rot und blau fluoreszierende Melierfasern,

3.
chemische Reagenzien.

Vorderseite

Muster Fahrlehrerschein Vorderseite (BGBl. 2018 I S. 10)


Rückseite

Muster Fahrlehrerschein Fahrlehrer Rückseite (BGBl. 2018 I S. 10)



Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang



AbschnittUESachgebietLehrkraft1
1.1EinführungJurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.12Die Fahrschule  
2.1 Eröffnung einer Fahrschule
- Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
- Kauf
- Pacht
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.2 Kriterien der Standortwahl
- Lage
- Konkurrenz
- demographische Perspektiven
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
2.3 Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
- rechtsfähige Personengesellschaften
- Kooperationen
Jurist
2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
- Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen
Jurist, Fahrlehrer
  - Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
- Kooperationsvertrag
- Überwachung nach § 54 FahrlG
- Ausstattung
- Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
- Pflichtversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Meldepflichten
 
2.5 Vertragsrecht
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Kaufvertrag
- Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Jurist
2.6 Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen, rechtsfähige Personengesellschaften:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen
Jurist, Fahrlehrer
3.4Investitionen, Finanzierung  
3.1 Investitionsbedarf
- Unterrichtsraum
- Lehrmittel
- Ausbildungsfahrzeuge
Betriebswirt, Fahrlehrer
3.2 Finanzbedarf
- Eigenkapitalfinanzierung
- Kreditfinanzierung
- Leasing
- Miete
Betriebswirt
4.20Management, Marketing und Werbung  
4.1 Erweiterter Raumbedarf
- Fahrschulbüro
- Geschäftsräume
- Annahmestellen
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.2 Büromanagement
- Bürozeiten
- Bürobesetzung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.3 Kooperation
- Kooperationsmöglichkeiten
- Gemeinschaftsfahrschule
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
- Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
- Ausbildungsnachweis
- Preisaushang
- Datenverarbeitung in der Fahrschule
- Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht
Jurist, Fahrlehrer
4.5 Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Kundenberatung
- Kundenbindung
Betriebswirt, Fahrlehrer
4.6 Absatzorientierung
- Angebot und Nachfrage
- Marktforschung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.7 Wettbewerbsrecht
- unlauterer Wettbewerb/Irreführung
- Sittenwidrigkeit
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
4.8 Werbung
- Planung
- Budget
- Werbemittel- und -medien
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer
5.20Kalkulation und Rechnungswesen  
5.1 Kalkulation
- Kostenermittlung
- Kalkulation der Fahrschulpreise
- Marktpreise
Betriebswirt
5.2 Buchführung
- Einnahmen-, Überschussrechnung
- kaufmännische Buchführung
Betriebswirt
5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
Betriebswirt
5.4 Bilanzen, Beratungen
- Jahresabschluss
- Steuerberatung
- Betriebsberatung
Betriebswirt
5.5 Liquiditätskontrolle
- Status
Betriebswirt
5.6 Finanzplan
- Schuldendienst
- Abgaben
Betriebswirt
5.7 Steuervorauszahlungen
- Rentabilitätsrendite
- Umsatzrendite
Betriebswirt
5.8 Rechnungsstellung
- Geschäftsbedingungen
- Mahnverfahren
- Klage
- Verrechnungsstelle
Jurist, Betriebswirt
5.9 Zahlungsverkehr
- Bareinnahmen und Barausgaben
- Überweisungen, Daueraufträge
- Homebanking
Jurist, Betriebswirt
6.12Arbeits- und Sozialrecht  
6.1 Personalwesen
- mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
- angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
- angestellter Fahrlehrer
- „freier" Mitarbeiter
- Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
- Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer
Jurist, Betriebswirt
6.2 Arbeitsrecht
- Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
- Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Krankheit
- Urlaub, Weiterbildung
- Abmahnung
- Kündigung
- Arbeitsgericht
Jurist
6.3 Sozialrecht/Versicherung
- Krankenversicherung
- Krankenkasse
- Altersvorsorge
- Sozialversicherung
- Risikoversicherung
Jurist, Betriebswirt
 1Lehrgangsabschluss
- Ausgabe der Teilnahmebescheinigung
Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer


1
Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.




Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:

Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes

Arbeitsfläche je Fahrschüler/Teilnehmer 1 m²

Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m²

Luftvolumen je Person 3 m³.

Die Fahrschüler/Teilnehmer müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entsprechenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.

Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes

Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unterrichtsraum

-
nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,

-
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,

-
vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,

-
gut beleuchtet ist,

-
ausreichend belüftet werden kann sowie

-
gut beheizbar ist.

Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittelbarer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen. Für jeden Fahrschüler/Teilnehmer muss eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A4) vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.


Anlage 2a (zu § 4 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form



1.
Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.

2.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über

a)
einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und

b)
eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.

3.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens

a)
das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,

b)
ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,

c)
ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben"),

d)
ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,

e)
ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,

f)
die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.

4.
Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.

5.
Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.

6.
Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.

7.
Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.

8.
Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.

9.
Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.




Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis



Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2022 I S. 504)





Anlage 4 (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Preisaushang (BGBl. 2018 I S. 14)


Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.