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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 der DV-FahrlGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des DV-FahrlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2019 BGBl. I S. 1416

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
    § 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
    § 2 Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft
    § 3 Unterrichtsräume
    § 4 Lehrmittel
    § 5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 6 Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler


    § 6 Ausbildungsnachweis
    § 7 Preisaushang
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 8 Verantwortliche Leitung
    § 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 10 Unterrichtsräume in der Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 11 Lehrmittel in der Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Dritter Abschnitt Anforderungen an Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
    § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
    § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
Vierter Abschnitt Überwachung
    § 15 Überwachungspersonal
    § 16 Qualitätssichernde Anordnungen
Fünfter Abschnitt
    § 17 Fortbildung
Sechster Abschnitt
    § 18 Örtliches Fahrlehrerregister
Siebter Abschnitt Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 19 Übergangsbestimmungen
    § 20 Ordnungswidrigkeiten
    Anlage 1.1 (zu § 2 Absatz 1) Anwärterschein Fahrlehrer
    Anlage 1.2 (zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerschein
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    Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang
    Anlage 2 (zu § 3) Unterrichtsräume
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    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung


    Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis
    Anlage 4 (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
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§ 2a (neu)




§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft


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(1) 1 Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen:

1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und

3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat.

2 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln.

(2) 1 Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. 2 Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Lehrmittel


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1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.



1 In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. 2 Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. 3 Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. 4 Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen.

§ 5 Lehrfahrzeuge für Fahrschüler


(1) 1 Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 2 Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet werden, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. 3 Bei der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klassen A2 und A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden. 4 Bei der Klasse A2 dürfen zu Beginn der Ausbildung Krafträder der Klasse A1 gemäß Anlage 7 Nummer 2.2.3 der Fahrerlaubnis-Verordnung verwendet werden.

(2) 1 Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klassen A1, A2, A, AM und T muss eine geeignete technische Einrichtung zur Verfügung stehen, die es dem Fahrlehrer ermöglicht mit seinem Fahrschüler zu kommunizieren. 2 Die Fahrzeuge der Klassen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Betriebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. 3 Der Fahrlehrer muss in der Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.

(3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müssen mit einem Fahrtenschreiber, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) entspricht, ausgestattet sein.

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(4) 1 Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift 'FAHRSCHULE' in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann. 2 Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retroreflektierend sein kann. 3 Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. 4 Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. 5 Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T darf zusätzlich hingewiesen werden.



(4) 1 Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift 'FAHRSCHULE' in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann. 2 Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retroreflektierend sein kann. 3 Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. 4 Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. 5 Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T darf zusätzlich hingewiesen werden.

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§ 6 Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung für Fahrschüler




§ 6 Ausbildungsnachweis


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(1) 1 Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler und die Ausbildungsbescheinigung für den Sachverständigen oder Prüfer müssen dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. 2 Der Ausbildungsnachweis ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterschreiben sowie von dem Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu bestätigen. 3 Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhändigen. 4 Für die Ausbildungsbescheinigung gilt Satz 2 entsprechend.



(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen.

(2) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu löschen.



§ 9 Lehrkräfte in der Fahrlehrerausbildungsstätte


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(1) 1 Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation zur Verfügung stehen:



(1) 1 In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:

1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist),

2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule, und mit mindestens zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder des Betriebs von Kraftfahrzeugen,

3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE ausgebildet werden sollen, auch die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzt und drei Jahre lang hauptberuflich Fahrschüler theoretisch und praktisch ausgebildet hat, und

4. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom oder gleichwertigem Studienabschluss.

2 Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 erfüllen. 3 Jede Lehrkraft muss eine Fahrerlaubnis besitzen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann die nach Landesrecht zuständige Behörde nach § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes einer Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen die der jeweiligen Fahrlehrerlaubnisklasse zugrunde liegende Fahrerlaubnisklasse nicht mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht zu erteilen, wenn sie körperlich und geistig im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes geeignet ist.

(3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehrkräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte hauptberuflich in der Ausbildung von Fahrlehrern tätig sein.



§ 15 Überwachungspersonal


(1) Als Überwachungsperson darf eingesetzt werden, wer

1. als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis

a) über eine mindestens vierjährige Berufserfahrung als Fahrlehrer verfügt,

b) die letzten beiden Überprüfungen nach § 51 des Fahrlehrergesetzes ohne oder mit nur geringfügigen Beanstandungen absolviert hat, und

c) keine verantwortliche Position in einem Verband der Fahrlehrer wahrnimmt,

oder

2. als andere geeignete Person

a) zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit ein eintragungsfreies Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes und einen eintragungsfreien Auszug aus dem Fahreignungsregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sind,

b) die erforderlichen grundlegenden fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kenntnisse nachweist, und

c) eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,

oder

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3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.



3. qualifizierter und geeigneter Bediensteter der nach Landesrecht zuständigen Behörde ist oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird und eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

(2) 1 Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen müssen zudem an einer mindestens neuntägigen Basisausbildung zur pädagogisch erweiterten Überwachung teilnehmen, die den jeweiligen Inhalten der Überwachung entspricht. 2 Die Ausbildung ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2 Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen.



(3) 1 Die mit der Beurteilung der pädagogischen Qualität betrauten Personen haben zudem mindestens alle zwei Jahre an einem jeweils eintägigen einschlägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen. 2 Der Fortbildungslehrgang ist nach einem von der am Sitz des Ausbildungsträgers nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Rahmenlehrplan durchzuführen. 3 Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde.

(4) Für die Überwachung der Seminare nach § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes gelten die Bestimmungen nach den Absätzen 2 und 3 entsprechend.



§ 16 Qualitätssichernde Anordnungen


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(1) 1 Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:



(1) 1 Werden im Rahmen der Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts Mängel festgestellt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes gegenüber dem Fahrlehrer, gegenüber dem Inhaber oder der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule oder der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person, oder gegenüber dem Träger von Einweisungsseminaren, Einweisungslehrgängen und Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen sowie Fortbildungslehrgängen, folgende Maßnahmen anordnen:

1. eine Praxisberatung über eine verkehrspädagogischdidaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung,

2. eine inhaltsspezifische Sonderfortbildung.

2 Beide Maßnahmen können auch zusammen angeordnet werden.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen nach Absatz 1 Nachkontrollen durchführen.

(3) Die Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie über den Widerruf bleiben unberührt.



§ 17 Fortbildung


(1) Die Fortbildung nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis hat alle Gebiete zu erfassen, die für die berufliche Tätigkeit der Fahrlehrer von Bedeutung sind, insbesondere:

1. die Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts einschließlich des Fahrlehrerrechts,

2. die Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im Kraftfahrwesen,

3. die Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts, Verkehrspädagogik,

4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspektiven mit Bezug zum Straßenverkehr,

5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen, die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung sind, und

6. nachhaltige Mobilität insbesondere alternative Antriebsformen, Fahrerassistenzsysteme und E-Mobilität.

(2) 1 Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis hat folgende Bereiche zu erfassen:

1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,

3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern und

4. Methoden zur Kursleitung und Moderationstechnik.

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2 Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.



2 Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils programmspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a und 4a des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.

(3) Der Fortbildungslehrgang nach § 53 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für Ausbildungsfahrlehrer hat folgende Bereiche zu erfassen:

1. Weiterentwicklung des Fahrlehrerrechts,

2. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts,

3. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung der Qualitätskriterien guter Ausbildung,

4. Verfahren und Methoden zur Beobachtung, Bewertung und Beurteilung des beruflichen Erlebens und Verhaltens und

5. Verfahren und Methoden zur Rückmeldung und Beratung.

(4) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung nach § 46 des Fahrlehrergesetzes für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu orientieren.

(5) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 bis 4 ist ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilnehmern durchzuführen.

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(6) 1 Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. 2 Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.



(6) 1 Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 und 3 des Fahrlehrergesetzes sollen Lehrkräfte nach § 9 Absatz 1 einsetzen. 2 Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln. 3 Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 eingesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Übergangsbestimmungen


(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 für die verantwortliche Leitung von Fahrlehrerausbildungsstätten bestellte Personen sind, ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn sie:

1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule abgeschlossen haben oder

2. die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(2) Fahrlehrerscheine und befristete Fahrlehrerscheine, die der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung der Anlagen 1.1 und 1.2 entsprechen, bleiben gültig.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 3 dürfen Fahrlehrer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE besitzen und als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig waren, weiterhin eingesetzt werden.

(4) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden, die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang die Sachgebiete 'pädagogische und psychologische Grundsätze, Unterrichtsgestaltung' an der Fahrlehrerausbildungsstätte unterrichtet hat.

(5) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Personen, die bis zum 31. Dezember 1998 Einweisungslehrgänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durchgeführt haben, auch Lehrgänge nach § 45 des Fahrlehrergesetzes in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat. 2 Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat.



(6) 1 Abweichend von § 15 darf für die Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes auch Personal eingesetzt werden, das bis zum 31. Dezember 2017 bereits diese Aufgabe wahrgenommen hat. 2 Satz 1 gilt auch für das ab dem 1. Januar 2018 für die pädagogische Überwachung nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes eingesetzte Personal, sofern dieses eine der in § 15 Absatz 2 geforderten neuntägigen Basisausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. 3 In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018.

(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1a (neu)




Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang


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Abschnitt | UE | Sachgebiet | Lehrkraft1

1. | 1 | Einführung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

2. | 12 | Die Fahrschule |

2.1 | | Eröffnung einer Fahrschule
- Neugründung, Übernahme einer Fahrschule
- Kauf
- Pacht | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

2.2 | | Kriterien der Standortwahl
- Lage
- Konkurrenz
- demographische Perspektiven | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

2.3 | | Rechtsformen einer Fahrschule
- natürliche Personen (Einzelunternehmen)
- juristische Personen (GmbH, e. V., AG)
verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes
- BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen
- Personengesellschaften
- Kooperationen | Jurist

2.4 | | Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden
- Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung,
Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen,
Erlöschen, Zweigstellen | Jurist, Fahrlehrer

| | - Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule
- Kooperationsvertrag
- Überwachung nach § 54 FahrlG
- Ausstattung
- Gewerbebetrieb - für Arbeitsschutz nach Landesrecht
zuständige Behörden
- Pflichtversicherung
- Berufsgenossenschaft
- Meldepflichten |

2.5 | | Vertragsrecht
- Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Kaufvertrag
- Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) | Jurist

2.6 | | Schließung der Fahrschule
Natürliche Personen:
- Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung
- Tod des Inhabers
Juristische Personen, Personengesellschaften:
- Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation
- Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Aus-
bildungsbetriebes bestellten Person, Fristen | Jurist, Fahrlehrer

3. | 4 | Investitionen, Finanzierung |

3.1 | | Investitionsbedarf
- Unterrichtsraum
- Lehrmittel
- Ausbildungsfahrzeuge | Betriebswirt, Fahrlehrer

3.2 | | Finanzbedarf
- Eigenkapitalfinanzierung
- Kreditfinanzierung
- Leasing
- Miete | Betriebswirt

4. | 20 | Management, Marketing und Werbung |

4.1 | | Erweiterter Raumbedarf
- Fahrschulbüro
- Geschäftsräume
- Annahmestellen | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.2 | | Büromanagement
- Bürozeiten
- Bürobesetzung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.3 | | Kooperation
- Kooperationsmöglichkeiten
- Gemeinschaftsfahrschule | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.4 | | Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht
- Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form
- Ausbildungsnachweis
- Preisaushang
- Datenverarbeitung in der Fahrschule
- Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht | Jurist, Fahrlehrer

4.5 | | Kundenbetreuung
- Kundengewinnung
- Kundenberatung
- Kundenbindung | Betriebswirt, Fahrlehrer

4.6 | | Absatzorientierung
- Angebot und Nachfrage
- Marktforschung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.7 | | Wettbewerbsrecht
- unlauterer Wettbewerb/Irreführung
- Sittenwidrigkeit | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

4.8 | | Werbung
- Planung
- Budget
- Werbemittel- und -medien | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer

5. | 20 | Kalkulation und Rechnungswesen |

5.1 | | Kalkulation
- Kostenermittlung
- Kalkulation der Fahrschulpreise
- Marktpreise | Betriebswirt

5.2 | | Buchführung
- Einnahmen-, Überschussrechnung
- kaufmännische Buchführung | Betriebswirt

5.3 | | Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer | Betriebswirt

5.4 | | Bilanzen, Beratungen
- Jahresabschluss
- Steuerberatung
- Betriebsberatung | Betriebswirt

5.5 | | Liquiditätskontrolle
- Status | Betriebswirt

5.6 | | Finanzplan
- Schuldendienst
- Abgaben | Betriebswirt

5.7 | | Steuervorauszahlungen
- Rentabilitätsrendite
- Umsatzrendite | Betriebswirt

5.8 | | Rechnungsstellung
- Geschäftsbedingungen
- Mahnverfahren
- Klage
- Verrechnungsstelle | Jurist, Betriebswirt

5.9 | | Zahlungsverkehr
- Bareinnahmen und Barausgaben
- Überweisungen, Daueraufträge
- Homebanking | Jurist, Betriebswirt

6. | 12 | Arbeits- und Sozialrecht |

6.1 | | Personalwesen
- mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann
- angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder
hauptberuflich angestellt)
- angestellter Fahrlehrer
- 'freier' Mitarbeiter
- Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen
- Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer | Jurist, Betriebswirt

6.2 | | Arbeitsrecht
- Anstellungsvertrag
Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt
- Arbeitszeit
Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz
- Krankheit
- Urlaub, Weiterbildung
- Abmahnung
- Kündigung
- Arbeitsgericht | Jurist

6.3 | | Sozialrecht/Versicherung
- Krankenversicherung
- Krankenkasse
- Altersvorsorge
- Sozialversicherung
- Risikoversicherung | Jurist, Betriebswirt

| 1 | Lehrgangsabschluss
- Ausgabe der Teilnahmebescheinigung | Jurist, Betriebswirt,
Fahrlehrer


1 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis/Ausbildungsbescheinigung




Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis


vorherige Änderung

Muster Ausbildungsnachweis (BGBl. 2018 I S. 12)


Muster Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht (BGBl. 2018 I S. 13)


Muster Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Unterricht (BGBl. 2018 I S. 13)




Ausbildungsnachweis (BGBl. 2019 I S. 1421)


Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.