Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„302 | Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) | |
302.1 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins | 40,90 |
302.2 | der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein | 40,90 |
302.3 | der Fahrschulerlaubnis | |
- an eine natürliche Person | 102,00 | |
- an eine juristische Person oder Personengesellschaft | 153,00 | |
302.4 | der Zweigstellenerlaubnis | 84,40 |
302.5 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 102,00 bis 358,00 |
302.6 | der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter- scheins der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein der Fahrschulerlaubnis der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | |
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht | 33,20 bis 256,00 | |
303 | Erweiterung | |
303.1 | der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr- lehrerscheins | 40,90 |
303.2 | der Fahrschulerlaubnis | 56,20 |
303.3 | der Zweigstellenerlaubnis | 40,90 |
303.4 | der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte | 51,10 bis 169,00 |
304 | Gestrichen | |
305 | Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins | 15,30 bis 38,30 |
306 | Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter- befugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr- lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG | 33,20 bis 256,00 |
307 | Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter- scheins Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. | 14,30 bis 286,00 |
308 | Überprüfung | |
308.1 | der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG | 30,70 bis 511,00 |
308.2 | einer Fahrlehrerausbildungsstätte Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über- wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge- setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnte. | 30,70 bis 511,00 |
309 | Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen | 5,10 bis 511,00 |
310 | Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung | 33,20 bis 256,00 |
311 | Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs- pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einweisungslehrgang nach § 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG | nach dem Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Bearbeitungszeit". |