Artikel 6 - Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FahrlRNV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Januar 2018 GebOSt § 1, Anlage

Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 34a des Fahrlehrergesetzes" durch die Wörter „§ 55 des Fahrlehrergesetzes" ersetzt.

2.
In der Anlage 1 werden die Gebührennummern 302 bis 311 wie folgt gefasst:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„302Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308)  
302.1der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
40,90
302.2der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der
Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein
40,90
302.3 der Fahrschulerlaubnis  
- an eine natürliche Person 102,00
- an eine juristische Person oder Personengesellschaft 153,00
302.4der Zweigstellenerlaubnis 84,40
302.5der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 3 Satz 3,
§ 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
102,00 bis 358,00
302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärter-
scheins
der Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der
Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der
Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder des Vermerks auf dem
Fahrlehrerschein
der Fahrschulerlaubnis
der Zweigstellenerlaubnis oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4,
§ 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG
 
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder
nach vorangegangenem Verzicht
33,20 bis 256,00
303Erweiterung 
303.1der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins
40,90
303.2der Fahrschulerlaubnis 56,20
303.3der Zweigstellenerlaubnis 40,90
303.4der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte 51,10 bis 169,00
304Gestrichen 
305Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärterscheins 15,30 bis 38,30
306Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der Anwärter-
befugnis, der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der
Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers
nach § 45 Absatz 3 Satz 3, § 47 Absatz 1, § 48 oder
§ 53 Absatz 10 FahrlG
33,20 bis 256,00
307Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines Anwärter-
scheins
Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die
zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt worden ist.
14,30 bis 286,00
308Überprüfung 
308.1der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, einer Fahrschule oder
Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer verkehrspädagogischen
Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 46, einer Aus-
oder Fortbildungsveranstaltung nach § 51 Absatz 1 FahrlG
30,70 bis 511,00
308.2einer Fahrlehrerausbildungsstätte
Die Gebühr ist auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Über-
wachung) ohne Verschulden der Überwachungsbehörde und ohne
ausreichende Entschuldigung des Fahrschulinhabers am festge-
setzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden
konnte.
30,70 bis 511,00
309Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über
das Fahrlehrerwesen
5,10 bis 511,00
310Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der
Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder deren
Erweiterung, der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG),
der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren
Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder
der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder
eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4,
§ 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Erweiterung
33,20 bis 256,00
311Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrs-
pädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für
den Einweisungslehrgang nach
§ 46 Absatz 5 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b FahrlG
nach dem
Zeitaufwand mit
12,80 Euro je
angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".


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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Neufassung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FahrlRNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlRNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 218
Artikel 4 13. FeVuaÄndV Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Im 2. Abschnitt wird die ...


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